BVerwG 2 A 6.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 10. Juni 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.