BVerwG 2 A 8.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H e i t z
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 21. März 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Im Benehmen mit dem Senatsvorsitzenden und dem Mitberichterstatter erfolgt die Festsetzung des Ersatzstreitwerts im Hinblick darauf, dass der Senat durch Beschluss vom 23. September 2004 diesen Streitwert in dem vorangegangenen Verfahren - BVerwG 2 A 8.03 - für den Streitgegenstand "Besetzung des Beförderungsdienstpostens" festgesetzt hat.
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