BVerwG 2 A 9.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, da der Ausgang des Verfahrens offen war.
2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 VwGO.
Full & Egal Universal Law Academy