BVerwG 2 B 25.15 , Beschluss vom 22. September 2016 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 2 B 25.15 VG Koblenz - 08.01.2014 - AZ: VG 1 K 381/13.KO OVG Koblenz - 06.02.2015 - AZ: OVG 10 A 10935/14.OVG
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Kenntner
beschlossen:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2015 wird aufgehoben, soweit in dem Urteil die Klage bezüglich des festgesetzten jährlichen Zinssatzes von 4 % für die gestundete Forderung abgewiesen wird. In diesem Umfang wird die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2015 zurückgewiesen. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, trägt die Klägerin die Gerichtskosten; im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 24/25. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 144 563,50 € und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 782,52 € festgesetzt. Gründe
1 Die Beschwerde hat teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg.
2 1. Die Klägerin, eine ehemalige Ärztin im Sanitätsdienst der Bundeswehr, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten.
3 In der Verpflichtungserklärung der Klägerin aus dem Jahre 1998 vor ihrer Einstellung in das Soldatenverhältnis auf Zeit im Jahre 1999 ist der Hinweis enthalten, dass die Dienstzeit nach Bestehen der ärztlichen Vorprüfung auf 17 Jahre festgesetzt werde und während der Beurlaubung zum Studium erhaltenes Ausbildungsgeld zurückzuzahlen sei, wenn die Klägerin aus dem Soldatenverhältnis auf eigenen Antrag ausscheide. Von 1999 bis 2006 war sie zum Medizinstudium beurlaubt, 2002 wurde ihr Dienstzeitende auf das Jahresende 2015 festgesetzt. Im Jahr 2006 erhielt sie die Approbation als Ärztin und wurde zum Stabsarzt ernannt. In der Folgezeit absolvierte sie mehrere Fort- und Weiterbildungen.
4 Die Klägerin wurde mit Wirkung vom Mai 2008 in ein Beamtenverhältnis bei einer Universität berufen, so dass sie mit Ablauf des April 2008 aus dem Soldatenverhältnis entlassen wurde. Daraufhin forderte die Beklagte mit Leistungsbescheid die Klägerin auf, das ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin gewährte Ausbildungsgeld (ca. 141 000 €) sowie im Rahmen ihrer ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandene Fachausbildungskosten (ca. 3 000 €) in Höhe von insgesamt ca. 144 000 € zu erstatten. Eine Verringerung des Erstattungsbetrages mittels einer sog. Abdienquote zur Vermeidung einer besonderen Härte nahm die Beklagte nicht vor, weil die Klägerin sich bis zu ihrem Ausscheiden in weiterer Fachausbildung befunden habe. Die Beklagte gewährte der Klägerin eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung in Höhe von monatlich 55 € und setzte die Stundungszinsen auf 4 % fest. Die dagegen erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Pfändungsfreigrenze im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides eine höhere monatliche Rate als 36 € für unzulässig gehalten hat.
5 Die ausschließlich von der Klägerin eingelegte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Rückforderungsbestimmungen des Soldatengesetzes für verfassungskonform gehalten und ihre Voraussetzungen im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen. Die Voraussetzungen für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes und der Fachausbildungskosten lägen vor: Die Erstattungspflicht entstehe auch dann, wenn der Soldat auf Zeit in ein Beamtenverhältnis übernommen werde und deshalb als auf eigenen Antrag entlassen gelte und hänge nicht davon ab, ob der ehemalige Sanitätsoffizier vor Beginn der Ausbildung umfassend über die Erstattungspflicht belehrt werde. Auch die Härtefallprüfung sei rechtsfehlerfrei erfolgt; insbesondere habe die Zeit der Fachausbildungen nicht als Abdienzeit anerkannt werden müssen. Schließlich sei auch die von der Beklagten getroffene Regelung zu den Ratenzahlungen der Klägerin nicht zu beanstanden.
6 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
7 Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, der in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder in einer anderen divergenzfähigen Entscheidung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist, und diesen nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 3. Juli 2007 - 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 4, vom 28. Oktober 2008 - 2 B 53.08 - juris Rn. 3 und vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - ZBR 2014, 375 Rn. 10). Eine Divergenz in diesem Sinne wird von der Beschwerde nicht aufgezeigt.
8 Hinsichtlich des angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - (BVerwGE 52, 84) ergibt sich dies bereits daraus, dass dieses Urteil zu einer anderen als der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsvorschrift ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 5). Das Urteil des Berufungsgerichts betrifft die Rückforderung von Ausbildungsgeld und von Kosten einer Fachausbildung und wendet § 56 Abs. 4 Soldatengesetz in den Fassungen von 1995 bzw. 2000 an, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Passage auf die Rückforderung von Ausbildungskosten nach § 46 Abs. 4 Soldatengesetz in den Fassungen von 1968 und 1970.
9 Die von der Beschwerde außerdem angenommene Divergenz zwischen den Ausführungen im Berufungsurteil zur Auslegung des Begriffs der "besonderen Härte" in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG und den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - (Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3) besteht nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil ausführt, dass die Anwendung der Härteklausel keine außergewöhnlichen Umstände voraussetzt, ist dies auf den Sonderfall einer Erstattungsverpflichtung von als Kriegsdienstverweigerern anerkannten ehemaligen Soldaten gerade im Hinblick auf deren Grundrechtsschutz aus Art. 4 Abs. 3 GG bezogen und beschränkt. Einen Rechtssatz, dass der Begriff der "besonderen Härte" auch sonst keine außergewöhnlichen Umstände voraussetzt, enthält dieses Urteil gerade nicht.
10 3. Die Revision ist - mit der unter 4. ausgeführten Ausnahme - auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
11 Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).
12 Diese Voraussetzungen sind für die hier aufgeworfenen Fragen - mit der erwähnten einen Ausnahme - nicht erfüllt.
13 a) Soweit die Beschwerde die Fragen aufwirft,
ob § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der bis zum 23. Dezember 2000 gültigen Fassung vom 15. Dezember 1995 - SG a.F. - (BGBl. I S. 179) als Ermächtigungsgrundlage für Rückforderungen des Ausbildungsgeldes derjenigen Sanitätsoffiziere herangezogen werden kann, auf die diese Fassung des Soldatengesetzes anzuwenden ist,
und
ob das Ausbildungsgeld zu den Kosten des Studiums im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG a.F. gehört,
fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen.
14 Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage ausgelaufenen Rechts kann einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung vermitteln, weil es einer richtungsweisenden Klärung für die Zukunft nicht mehr bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 6, vom 6. Juni 2014 - 3 B 58.13 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 24 Rn. 3 und vom 11. Januar 2016 - 2 B 48.15 - juris Rn. 5). Dass trotz der Novellierung weiterhin ein Klärungsbedarf für die Gesetzeslage § 56 Abs. 4 Satz 1 SG in der bis zum 23. Dezember 2000 geltenden Fassung bestehen könnte - etwa weil die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder weil ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9 m.w.N.) -, hat die Beschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Der pauschale Hinweis in der Beschwerdebegründung, dass diese Rechtsfragen für alle Sanitätsoffiziere im Bundesgebiet von Bedeutung seien, genügt im Hinblick auf das weit über ein Jahrzehnt zurückliegende Außerkrafttreten dieser Norm nicht. Unter der Geltung neuerer Gesetzesfassungen stellen sich die aufgeworfenen Fragen nicht.
15 b) Die Frage,
ob die Rückforderung des Ausbildungsgeldes in voller Höhe gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verstößt,
ist auf der Grundlage der bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen und deshalb ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.
16 Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Allerdings gilt Art. 33 Abs. 5 GG nicht für das Soldatenverhältnis; diese Bestimmung enthält weder nach Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums. Vermögenswerte subjektiv öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 ; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 ; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 14 ff. und vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - ZBR 2016, 261 Rn. 18).
17 Dementsprechend ist die Alimentationsverpflichtung bei Beamten und Soldaten teilweise unterschiedlich ausgestaltet. So wird bei Soldaten einerseits die truppenärztliche Versorgung grundsätzlich als Sachleistung gewährt und deckt - anders als die Beihilfe, aber vergleichbar mit der Heilfürsorge für die Bundespolizei - nur die Ansprüche der Soldaten selbst, nicht aber ihrer Angehörigen, im Krankheits- und Pflegefall ab. Andererseits umfasst sie - anders als die Beihilfe - grundsätzlich die gesamte Heilfürsorge (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 15).
18 Selbst wenn man die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage dahingehend verstehen würde, dass sie auf die Vereinbarkeit der Rückforderung von Ausbildungsgeld in voller Höhe mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG zielt, würde dies die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil diese Frage auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verneinen ist, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
19 Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind, wirtschaftlich abzusichern. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5). Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst; dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder -gebühren.
20 Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs umgesetzt hat (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 - BVerfGE 39, 128 ).
21 Gleiches gilt für die Rückforderung von Ausbildungsgeld. Wenn ein Anwärter zunächst diese "Vorleistungen" des Dienstherrn in Anspruch nimmt und auch weiß, dass er zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes verpflichtet ist, wenn er nach dem Studium dem Dienstherr nicht oder nicht im vereinbarten Umfang zur Dienstleistung zur Verfügung steht, dann verstößt es nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG oder gegen andere Verfassungsbestimmungen, wenn der Dienstherr in einem solchen Fall das Ausbildungsgeld zurückfordert. Dementsprechend wurden in der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts bislang keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld erhoben (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 5).
22 c) Des Weiteren ist die Frage,