BVerwG 2 B 32.11 OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.11.2010 - AZ: OVG 3 A 2855/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2010 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 804,72 € festgesetzt. Gründe
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht entspricht. Der Kläger verweist lediglich auf die Notwendigkeit der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde; damit ist kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO benannt.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
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