BVerwG 2 B 36.17 , Beschluss vom 21. Dezember 2017 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 2 B 36.17 VG Würzburg - 16.06.2015 - AZ: VG W 1 K 13.1265 VGH München - 23.03.2017 - AZ: OVG 6 B 16.1627
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Kenntner
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Der 1959 geborene Kläger ist Bundesbeamter im Dienst der Beklagten und als Postamtmann (Besoldungsgruppe A 11) bei der Deutschen Telekom AG (DTAG) beschäftigt. Er wendet sich gegen die Zuweisung einer Tätigkeit bei dem Tochterunternehmen T. GmbH ... am Dienstort München.
2 Der Kläger war bis Ende Juni 2010 unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der T. GmbH beurlaubt, wo er als Professional System Engineer I auf einem Teleheimarbeitsplatz eingesetzt war. Nachdem er erklärt hatte, dass er die Beurlaubung "nicht mehr verlängere", wurde das Arbeitsverhältnis mit der T. GmbH beendet und das Beamtenverhältnis zum 1. Juli 2010 wieder aktiviert. Der Kläger wurde zur Absicht gehört, ihm eine Tätigkeit bei der T. GmbH am Dienstort München zuzuweisen. Er widersprach dem insbesondere mit der Begründung, er sei alleinerziehender Vater von zwei schulpflichtigen Kindern in schulischen Abschlussklassen (geb.1994 und 1996), weshalb ihm die Zuweisung einer Tätigkeit an dem - 268 km vom Wohnort entfernten - Dienstort München nicht zugemutet werden könne.
3 Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 wies die DTAG dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung vom 14. Februar 2011 im Unternehmen T. GmbH am Dienstort München dauerhaft eine Tätigkeit als Professional System Engineer I zu. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die DTAG mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurück.
4 Das Verwaltungsgericht hat die Zuweisungsverfügung und den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 16. Juni 2015 aufgehoben. Der angegriffene Zuweisungsbescheid sei materiell rechtswidrig‚ da die persönlichen Belange des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.
5 Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat zur Begründung darauf abgestellt, dass das Verwaltungsgericht auf einen falschen Beurteilungszeitpunkt abgestellt und die Zuweisung unzutreffend als rechtswidrig erachtet habe.
6 Für die gerichtliche Überprüfung einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG sei nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Das materielle Recht gebiete bei der Zuweisung ebenso wenig wie bei der Versetzung eine Abweichung von dieser Regel. Die streitige Zuweisungsverfügung sei - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - formell und materiell rechtmäßig und habe sich auch nicht erledigt. Die DTAG sei nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten‚ auf die Dienstleistung des Klägers unter fortdauernder Alimentation auf Grund der geltend gemachten Situation als alleinerziehender Vater schulpflichtiger Kinder weiterhin zu verzichten und seine Beschäftigungslosigkeit seit Juli 2010 unter Fortzahlung der Bezüge hinzunehmen. Zur Vermeidung unbilliger Härten reiche es aus, dass der Kläger als Folge der Übernahme eines dauerhaften Arbeitsplatzes die Erstattung von Fahrmehrleistungen und Zeitaufwand habe beanspruchen können und zudem in der Zuweisungsverfügung die Zusage einer Umzugskostenvergütung erhalten habe. Im Übrigen hätte es dem Kläger freigestanden‚ ggf. von den Optionen einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung ohne Bezüge im Sinne von § 92 Abs. 1 BBG Gebrauch zu machen‚ um die Betreuung seiner Kinder weiterhin in