BVerwG 2 B 50.04 OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.01.2004 - AZ: OVG 6 E 1452/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2004 mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
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