BVerwG 2 B 50.11 OVG Berlin-Brandenburg - 27.01.2011 - AZ: OVG 4 M 44.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und Dr. Eppelt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2011 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2011 zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Dezember 2010 zur Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.
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