BVerwG 2 B 51.16 , Beschluss vom 23. Mai 2017 | Bundesverwaltungsgericht
Karar Dilini Çevir:
BVerwG 2 B 51.16 , Beschluss vom 23. Mai 2017 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 2 B 51.16 VG Düsseldorf - 07.07.2014 - AZ: VG 35 K 7942/11.O OVG Münster - 26.04.2016 - AZ: OVG 3d A 1785/14.O
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Gründe
1 1. Der im Jahr 1968 geborene Beklagte stand seit Oktober 1989, zuletzt im Rang eines Polizeioberkommissars, im Dienst des klagenden Landes, bis er mit Ablauf des 31. Oktober 2010 wegen Polizei- und allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.
2 Mit rechtskräftig gewordenem amtsgerichtlichen Urteil vom 9. Juli 2009 wurden der Beklagte und sein mitangeklagter Kollege N. wegen jeweils gemeinschaftlich mit dem anderweitig verfolgten Kollegen G. begangener Untreue in zwölf Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von je 11 Monaten und 2 Wochen verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Grundlage der Verurteilung war, dass die beiden Angeklagten nach ihren geständigen Einlassungen von Verkehrsteilnehmern wegen Geschwindigkeitsübertretungen Verwarnungsgelder in Höhe von insgesamt 275 € in bar entgegengenommen, das Geld nicht an den Dienstherrn abgeführt, sondern für sich behalten und verwendet sowie Anlagen zu den gefertigten Messprotokollen inhaltlich unzutreffend mit Hinweisen auf Fehlmessungen oder mündlich erteilte Verwarnungen ausgefüllt hatten.
3 Auf die dieselben Tatvorwürfe betreffende Disziplinarklage hin hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Gegen das ihm am 18. August 2014 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am selben Tag beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und am 1. September 2014 unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht eine Begründung der Berufung eingereicht. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Die unmittelbar beim Berufungsgericht eingereichte Begründung wahre diese Frist nicht. Unabhängig davon wäre die Berufung auch unbegründet. Der Beklagte habe ein schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er die von den Verkehrsteilnehmern in bar bezahlten Verwarnungsgelder für sich behalten habe, daran mitgewirkt habe, dass sein Kollege G. in bar bezahlte Verwarnungsgelder für sich behalten habe, und unzutreffende Angaben in den polizeilichen Aufzeichnungen dazu gemacht habe. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht von den tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Strafurteils ausgegangen. Hinsichtlich einer vom Beklagten geltend gemachten eingeschränkten Schuldfähigkeit greife die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Urteils zwar nicht; doch fehlten hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Tatzeitraum an einer seelischen Beeinträchtigung gelitten habe, die zu einer erheblichen Minderung seiner Schuldfähigkeit geführt habe.
4 2. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie genügt in mehrfacher Hinsicht nicht den Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung eines Revisionszulassungsgrundes (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
5 a) Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 , stRspr). Eine solche Klärungsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage eindeutig bereits anhand des Gesetzes in Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden aufgrund der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet werden kann.
6 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann i.S.v. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts aufgestellten und diese Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO N

Paket Özellikleri

Programların tamamı sınırsız olarak açılır. Toplam 9 program ve Fullegal AI Yapay Zekalı Hukukçu dahildir. Herhangi bir ek ücret gerektirmez.
Veri tabanı yeni özellik güncellemeleri otomatik olarak yüklenir ve işlem gerektirmez. Tüm güncellemeler pakete dahildir.
Ek kullanıcılarda paket fiyatı üzerinden % 30 indirim sağlanır. Çalışanların hesaplarına tanımlanabilir ve kullanıcısı değiştirilebilir.
Sınırsız Destek Talebine anlık olarak dönüş sağlanır.
Paket otomatik olarak aylık yenilenir. Otomatik yenilenme özelliğinin iptal işlemi tek butonla istenilen zamanda yapılabilir. İptalden sonra kalan zaman kullanılabilir.
Sadece kredi kartları ile işlem yapılabilir. Banka kartı (debit kart) kullanılamaz.

Tüm Programlar Aylık Üyelik

9 Program + Full&Egal AI
Ek Kullanıcılarda %30 İndirim
Sınırsız Destek
500
349
Kazancınız 151₺
Aboneliği Başlat Şimdi abone olmanız halinde indirimli paket ile özel fiyatımızdan sürekli yararlanırsınız.