BVerwG 2 B 56.05 Bayerischer VGH München - 10.11.2005 - AZ: VGH 14 ZB 05.2788
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. H e i t z
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 2005 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.
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