BVerwG 2 B 59.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper, Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2008 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.