BVerwG 2 B 65.11 OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 27.01.2011 - AZ: OVG 6 A 1109/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2011 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 31. März 2011 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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