BVerwG 2 B 76.16 , Beschluss vom 29. August 2017 | Bundesverwaltungsgericht
Karar Dilini Çevir:
BVerwG 2 B 76.16 , Beschluss vom 29. August 2017 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 2 B 76.16 VG Berlin - 28.08.2012 - AZ: VG 80 K 2.12 OL OVG Berlin-Brandenburg - 18.08.2016 - AZ: OVG 80 D 7.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Kenntner
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. August 2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
1 1. Der 1972 geborene Beklagte ist Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst des Klägers.
2 Im Mai 2008 verurteilte das Landgericht ... den Beklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung in sechs weiteren Fällen unter Einbeziehung eines früheren Strafurteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts war es in der seit April 2003 bestehenden Beziehung des Beklagten aufgrund seiner starken Eifersucht und seines großen Misstrauens zu zahlreichen Übergriffen auf seine Partnerin gekommen. Diese habe lange Zeit keine Strafanzeige gegen den Beklagten erstattet, weil sie gehofft habe, dass er sich bessern werde, und weil sie befürchtet habe, dass ihr - anders als dem Beklagten als Polizisten - nicht geglaubt werde. Der Beklagte und seine Partnerin hätten sich mehrfach getrennt, aber ihre Beziehung jeweils wieder fortgesetzt. An einem Abend im Januar 2005 habe der Beklagte seine Partnerin vergewaltigt. Nach diesem Vorfall habe sich die Partnerin des Beklagten von diesem getrennt. Nach ungefähr zwei Wochen seien sie aber wieder ein Paar gewesen, bevor es im Folgemonat zur endgültigen Trennung gekommen sei.
3 Auf die Revision des Beklagten hob der Bundesgerichtshof im Dezember 2008 das landgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf, weil der Beweisantrag des Beklagten zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass er zur Tatzeit vermindert schuldfähig gewesen sei, rechtsfehlerhaft abgelehnt worden sei. Nach Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens verurteilte das Landgericht im Oktober 2009 den Beklagten auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs sowie der rechtlichen Würdigung und der tatsächlichen Feststellungen des Urteils vom Mai 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
4 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Disziplinarurteil vom August 2012 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie schon zuvor das Verwaltungsgericht - die Voraussetzungen für eine Lösung von den als bindend angenommenen tatsächlichen Feststellungen in den Strafurteilen verneint. Dies gelte auch für den Vorwurf der Vergewaltigung und die insoweit erhobene Rüge der verfahrensfehlerhaften Beweiswürdigung wegen der Nichterfüllung der wissenschaftlichen Anforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten bei der Würdigung der Aussage der früheren Partnerin des Beklagten; diese Anforderungen beanspruchten keine Geltung bei der gerichtlichen Beweiswürdigung einer Zeugenaussage. Die Bindungswirkung der Strafurteile erstrecke sich auch darauf, dass der Beklagte die ihm angelasteten Taten begangen und dabei vorsätzlich und schuldhaft gehandelt habe. Selbst auf der Grundlage der Bewertung des behandelnden Arztes bestehe kein greifbarer Anhaltspunkt für eine Schuldunfähigkeit, weil die pathologische Eifersucht auch nach Einschätzung dieses Arztes ausschließlich zu einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei aufrecht erhaltener Einsichtsfähigkeit führe. Das Dienstvergehen des Beklagten erfordere unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit sei auf der Grundlage der gutachterlichen Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, die auch nicht durch den behandelnden Arzt als Zeugen erschüttert worden sei, nicht anzunehmen.
5 2. Die Beschwerde hat keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
6 a) Dies gilt zunächst für die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft keine eigenen Feststellungen zur Schuld des Beklagten getroffen, sondern sich auf die Bindungswirkung der Strafurteile zurückgezogen. Diese Rüge ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens rechtsschutzfreundlich dahingehend auszulegen, dass geltend gemacht wird, das Oberverwaltungsgericht hätte sich von den bindenden tatsächlichen Feststellungen der Strafurteile zur Tatbegehung lösen müssen, weil diese nicht haltbar seien. Damit wird im vorliegenden Fall ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt.
7 Nach § 23 Abs. 1 des Disziplinargesetzes des Landes Berlin vom 29. Juni 2004 (GVBl. 2004 S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) - im Folgenden: DiszG BE - sind die tatsächlichen Feststellungen u.a. eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im sachgleichen behördlichen Disziplinarverfahren bindend. Soweit diese Bindungswirkung reicht, entfällt die Verpflichtung - und Befugnis - der Disziplinarbehörde nach §§ 24 ff. DiszG BE, die erforderlichen Beweise zu erheben. Entsprechendes gilt nach § 41 DiszG BE i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 BDG für das gerichtliche Disziplinarverfahren. Nach § 41 DiszG BE i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Abs.1 BDG (für das Berufungsverfahren), hat das Disziplinargericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
8 Die Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung primär den Strafgerichten zu überlassen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 13; Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 B 1.15 - juris Rn. 8).
9 Somit ist es rechtsfehlerfrei, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte die ihm angelasteten Taten begangen hat, auf die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils abgestellt hat. Dass das Berufungsgericht im Ergebnis diese Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig, sondern als zutreffend beurteilt hat, obliegt seiner Beweiswürdigung. Die Beschwerde hält das Ergebnis dieser Beweiswürdigung für fehlerhaft, zeigt aber keinen Verfahrensfehler bei der Beweiswürdigung auf. Soweit die Beschwerde anführt, die Beweiswürdigung im Strafurteil genüge nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofs für aussagepsychologische Begutachtungen, verkennt sie, dass das insoweit herangezogene Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 - (BGHSt 45, 164 = juris Rn. 11 ff.) solche Anforderungen eben nur für aussagepsychologische Begutachtungen - also für Sachverständigengutachten - formuliert, sie aber nicht auf die gerichtliche Beweiswürdigung von Zeugenaussagen er

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