BVerwG 2 B 78.15 , Beschluss vom 24. Januar 2017 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 2 B 78.15 VG Weimar - 28.09.2012 - AZ: VG 3 K 202/11 We OVG Weimar - 28.04.2015 - AZ: OVG 2 KO 816/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dollinger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15 980 € festgesetzt. Gründe
1 Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sowie auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
2 1. Der Kläger, ein als Facharzt für Oralchirurgie bei der Bundeswehr beschäftigter Zahnarzt, begehrt die Stellenzulage für Soldaten als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt.
3 Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dem Kläger als Zahnarzt fehle es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut an der Approbation als Arzt. Zwar unterscheide das Bundesbesoldungsgesetz im Übrigen nicht zwischen Ärzten und Zahnärzten, sondern nur zwischen Human- und Veterinärmedizinern. Aus dem Wortlaut der Zulagennorm des Bundesbesoldungsgesetzes ergebe sich aber, dass die Stellenzulage allein approbierten Ärzten vorbehalten sei. Dass der Normgeber zwischen approbierten Ärzten und Zahnärzten differenziere, verdeutliche auch die Soldatenlaufbahnverordnung. Im Besoldungsrecht sei eine strikte Bindung an den Gesetzeswortlaut zu beachten. Die gesetzliche Beschränkung der Zulage auf Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Nicht zuletzt der höhere Bedarf an Ärzten im Sanitätsdienst der Bundeswehr sei ein sachlicher Grund für die Differenzierung.
4 2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
5 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
6 Die von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfenen Fragen,
a) ob der Begriff "Approbation als Arzt" in der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, Bundesbesoldungsordnungen A und B, Vorbemerkungen, II. Zulagen, Nr. 11 Abs. 1 "Soldaten der Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt" auch Zahnärzte, jedenfalls solche mit einer zusätzlichen Qualifikation als Fachzahnarzt für Oralchirurgie, erfasst und
b) - wenn dies der Fall ist - ob die Ungleichbehandlung zwischen Sanitätsoffizieren mit Approbation als Arzt und Sanitätsoffizieren mit Approbation als Zahnarzt (und der Qualifikation als Fachzahnarzt für Oralchirurgie) die Zulage nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, Besoldungsordnungen A und B, Vorbemerkungen, II. Zulagen Nr. 11 Abs. 1 gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie lassen sich auf Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.
7 a) Das Bundesbesoldungsgesetz führt in seiner Anlage I unter II. Stellenzulagen in Nr. 11 die Zulage für Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der "Approbation als Arzt" auf, die über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen oder die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden. Der Begriff "Approbation als Arzt" ist gesetzlich definiert. Zwar definiert das Bundesbesoldungsgesetz den Begriff nicht selbst; dies ist indes auch entbehrlich. Denn es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der in Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes verwendete Begriff "Approbation als Arzt" in anderer Weise als in der Bundesärzteordnung zu verstehen sein könnte. Die Bundesärzteordnung (BÄO) vom 16. April 1987 (BGBl. I 1987, S. 1218) gibt vor, was die Approbation als Arzt voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 33.07 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 109 Rn. 13). Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Arzt ist nach § 2 Abs. 1 BÄO und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO u.a. das Bestehen der ärztlichen Prüfung im Bundesgebiet nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäuse