BVerwG 2 B 93.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2007 wird verworfen.
Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen wird von Amts wegen geändert. Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 74 310 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
2
Die Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts hat der Senat gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert. Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 5 Nr. 1 GKG auf 74 310 € festzusetzen.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.