BVerwG 2 B 15.23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichtsam 13. Dezember 2023durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung unddie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampelbeschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 30. November 2022 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
1 Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision wird wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 67 LDR NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
2 Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Bedeutung es für die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung hat, wenn im behördlichen Disziplinarverfahren handelnde Bedienstete des Dienstherrn unter Umständen befangen sind.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 18.23 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.