BVerwG 2 B 34.22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichtsam 14. Dezember 2023durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung unddie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampelbeschlossen:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2022 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
1 Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt hat. Dies gilt zwar nicht, soweit die konkrete Einzelfallwürdigung des Berufungsgerichts zur fehlenden Einordnung der Unterbringung in einer auswärtigen Unterkunft als Arbeitszeit in Frage gestellt wird (§ 16 ThürPolAzVO a. F.). Grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht aber hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs der "Wartezeit" in § 13 Abs. 3 ThürPolAzVO a. F. Die Regelung ist zwar zwischenzeitlich außer Kraft getreten; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist hierzu jedoch noch eine Vielzahl von Rechtsbehelfsverfahren anhängig, sodass die Klärung der mit der Vorschrift zusammenhängenden Fragen weiterhin für eine Vielzahl Betroffener von Bedeutung ist.
2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt den Entscheidungen der Vorinstanzen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 19.23 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.