BVerwG 2 C 24.09 OVG des Saarlandes - 22.04.2009 - AZ: OVG 1 A 155/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000,00 € festgesetzt. Gründe
1 Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. April 2009 mit Schriftsatz vom 26. April 2010 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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