BVerwG 2 C 30.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und Dr. H e i t z
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Der Beigeladene hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2004 mit Schriftsatz vom 6. September 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beigeladene hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2004 mit Schriftsatz vom 6. September 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.