BVerwG 2 C 4.07 Thüringer OVG - 12.12.2006 - AZ: OVG 2 KO 379/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2006 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 31. Januar 2006 sind wirkungslos. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 23 556,26 € festgesetzt. Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er den der Klägerin erteilten Bescheid des Staatlichen Schulamtes Rudolstadt vom 24. Januar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Kultusministeriums vom 7. Juli 2004, soweit er die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung betrifft, teilweise, und zwar mit Wirkung ab dem 1. August 2006, aufgehoben und damit dem Antrag der Klägerin vollumfänglich entsprochen hat.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 5 GKG.
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