BVerwG 2 C 41.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 490,80 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2008 mit Schriftsatz vom 23. April 2008 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.