BVerwG 2 C 43.11 Niedersächsisches OVG - 05.04.2011 - AZ: OVG 5 LB 23/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4,29 € festgesetzt. Gründe
1 Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. April 2011 mit Schriftsatz vom 8. Juni 2011 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
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