BVerwG 2 C 7.07 OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 08.12.2006 - AZ: OVG 1 A 3842/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2006 und des Verwaltungsgerichts Aachen vom 25. August 2005 sind wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dass der Kläger, der das erledigende Ereignis gesetzt hat, die Kosten trägt.
3 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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