BVerwG 2 C 71.07 OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.08.2007 - AZ: OVG 6 A 502/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele, Groepper und Dr. Heitz
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. August 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Januar 2007 sind wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 93,56 € festgesetzt. Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 15. November 2007 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
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