BVerwG 2 KSt 1.22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2022
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
1 Das Schreiben des Klägers vom 30. Juni 2022, mit dem er sich gegen die Kostenrechnung vom 7. Juni 2022 im Verfahren 2 B 13.22 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der vom Kläger Gerichtskosten in Höhe von 66 € erhoben werden.
2 Diese Erinnerung, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter entscheidet, der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung der Berichterstatter ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479), bleibt ohne Erfolg.
3 Die Kostenrechnung ist im Verfahren BVerwG 2 B 13.22 ergangen, in dem der Senat mit Beschluss vom 13. April 2022 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. März 2022 im Verfahren 2 A 47/22 verworfen und dem Kläger, der dieses Rechtsmittel erfolglos eingelegt hatte, gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.
4 Die angegriffene Kostenrechnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die - wie hier - nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
5 Mit der Verwerfung der Beschwerde des Klägers war gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 66 € festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG) und vom Kläger als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) sowie als Antragsteller der Instanz (§ 22 Abs. 1 GKG) anzufordern. Die Kostenanforderung weist auch keine Formfehler auf. Damit wurden die Kosten ordnungsgemäß erhoben.
6 Der Einwand des Klägers, er sei arm und nicht in der Lage den Betrag zu zahlen, ist im Zusammenhang mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz unerheblich.
7 Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).