BVerwG 2 VR 5.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 31 943 € festgesetzt. Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie das Ausschreibungsverfahren aufgehoben und damit dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat.
2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.
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