BVerwG 2 WD 1.02
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Juni 2002, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant i.G. Büschen,
Oberstabsfeldwebel Bopp
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Söllner
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Angestellte Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der ... Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 30. August 2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt. Gründe I II
Mit Urteil des Amtsgericht B. vom 20. April 2000 (Az.: ... Ls ... Js .../99 - AK .../00) wurde der Soldat wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde gegen Bezahlung einer Geldbuße in Höhe von 3.000 DM auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 27. Juli 2000 rechtskräftig, nachdem sowohl der Soldat als auch die Staatsanwaltschaft die jeweils eingelegte Berufung in der Hauptverhandlung vor der Jugendkammer des Landgerichts B. zurückgenommen hatten.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs des Luftwaffenunterstützungskommandos vom 11. Mai 2001 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren gegen den Soldaten fand die ... Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 29. Juni 2001, den Soldaten am 30. August 2001 eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Obergefreiten herab. Dabei ging die Kammer von folgenden nach § 77 Abs. 1 WDO a.F. bindenden tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils des Amtsgericht B. aus:
„Bis zum Juli 1999 war der Angeklagte über etliche Jahre hinweg mit der Familie F. befreundet. In diese Verbindung wuchs die am 15.01.1986 geborene Zeugin R. F. als Tochter der Eheleute F. im Laufe der Zeit immer mehr hinein. Der Angeklagte traf in der Wohnung der Familie F. zumeist im Beisein eines Elternteils, bei zufälligen Gelegenheiten außerhalb der Wohnung und später dann auch in seiner eigenen Wohnung mit dem Mädchen zusammen, das ihn duzte und eine mehr oder weniger große Zuneigung zu ihm entwickelt hatte. Von Juli 1998 an wurden aus den harmlosen Zärtlichkeiten, die beide bis dahin gelegentlich ausgetauscht hatten, strafbare Handlungen des Angeklagten. Aus Erwägungen heraus, die ihm angeblich selbst nicht recht bewusst geworden sind, fasste er die Zeugin wiederholt unter ihrer Oberbekleidung an ihre entblößte Brust und streichelte ihre Brustwarzen, wobei er die Zeugin zumeist darauf ansprach, dass sich ihre Brustwarzen versteiften oder nicht versteiften. Zumindest neun Vorfälle dieser Art ereigneten sich in dem Zeitraum zwischen Juli 1998 und Juli 1999, vier Vorfälle im August 1999, als die Zeugin Schulferien hatte.
An einem nicht mehr näher feststellbaren Tage in dem Zeitraum zwischen Juli 1998 und September 1999 führte der Angeklagte der Zeugin R. F. und deren fast gleichaltrigen Nichte, J. F., in seiner Wohnung einen pornografischen Film vor.
Anlässlich eines wohl zufällig durchgeführten Besuches in der Wohnung der Familie F. zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen Juli 1998 und September 1999 fasste der Angeklagte der Zeugin J. F. unter der Oberbekleidung an ihre entblößte Brust und streichelte ihre Brustwarzen.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten, die insoweit mit den gesamten Ermittlungsergebnissen übereinstimmen. Soweit aus den Aussagen der Zeuginnen R. F., J. F. und S. T. weitere Tatgeschehnisse ähnlicher Art zu entnehmen gewesen sind, hat die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung die Strafverfolgung des Angeklagten auf den Inhalt der Anklageschrift beschränkt, und in der Hauptverhandlung sind noch sechs weitere Fälle der Anklage gemäß § 154 StPO ausgeschieden worden, während bezüglich des Falles Nr. 22 der Anklage eine Abtrennung erfolgt ist. Bei den Entscheidungen über die Einstellungen ist in erster Linie berücksichtigt worden, dass es nicht möglich gewesen ist und auch nicht möglich erscheint, genauere Feststellungen über Tatzeitpunkte und damit zugleich auch über die Anzahl von gleich gelagerten Taten in einem Umfang zu treffen, der von dem Geständnis des Angeklagten nicht ausgefüllt wird.
Nach alledem bleibt auszusprechen, dass sich der Angeklagte gemäß §§ 53, 176 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 StGB in 15 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gemacht hat. Anhaltspunkte dafür, dass er nicht vorsätzlich, nicht rechtswidrig oder nicht schuldhaft gehandelt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist auszuschließen, dass er sich auch nur in einem einzigen Falle nicht des Umstandes bewusst gewesen sein könnte, dass er sich in strafbarer Weise mit den betroffenen Kindern beschäftigte. Zur unrechts- und schuldangemessenen Ahndung seines Fehlverhaltens ist gemäß §§ 46, 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten gegen ihn zu verhängen. Bei der Bemessung dieser Strafe ist jeweils von Einsatzfreiheitsstrafen in Höhe von sechs Monaten auszugehen, weil die Taten des Angeklagten keine wesentlichen Unterschiede untereinander aufweisen und nach ihrem Unrechtsgehalt jedenfalls in den 14 unter § 176 Abs. 1 StGB einzustufenden Fällen jeweils am unteren Rand des Strafrahmens anzusiedeln sind, der eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten vorsieht. Auch die Vorführung des pornografischen Films ist nicht etwa als Bagatelldelikt zu bewerten und mit einer Geldstrafe als Einsatzstrafe zu ahnden, wie es gemäß § 176 Abs. 3 StGB an sich zulässig wäre. Demgegenüber ist insbesondere bei der Bemessung der Gesamtstrafe das Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen, das es den betroffenen Kindern, jedenfalls in der ersten Instanz, erspart hat, als Zeugen in der Hauptverhandlung aussagen zu müssen. Hinzu kommt, dass dem Angeklagten disziplinarische Maßnahmen seitens der Bundeswehr drohen, die er offensichtlich bei seinen im privaten Bereich angestellten Missbrauchshandlungen nicht bedacht hat, so dass er seit dem Beginn seiner Strafverfolgung nicht nur unter dem Druck der zu erwartenden Bestrafung steht, sondern auch weitergehende Folgen zu befürchten hat. Die Tatsache, dass ihn Angehörige der Kinder als mutmaßlichen Kinderschänder verhauen haben, darf in diesem Zusammenhang nicht völlig übersehen werden, wenn es sich auch verbietet, diesen ungesetzlichen Vergeltungsakt als maßgeblichen Strafmilderungsgrund zu beachten.“
Zur Maßnahmebemessung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt:
Das festgestellte Dienstvergehen sei außerordentlich schwerwiegend. Das Verhalten des Soldaten stehe auf der niedrigsten Stufe menschlicher Verhaltensweisen und lasse sich nur als verabscheuungswürdig bezeichnen. Der den Opfern durch diese über einen längeren Zeitraum immer wiederholten Übergriffe zugefügte psychische Schaden lasse sich nicht absehen. Erschwerend wirke sich dabei aus, dass sich die Vorfälle über einen erheblichen Zeitraum erstreckt und in ihrer Häufigkeit ein beachtliches Maß angenommen hätten und der Soldat zudem auch die Art der Übergriffe gesteigert habe. Besonders negativ sei ihm anzulasten, dass es sich bei den Tatopfern um ihm seit längerem bekannte Kinder handele, die und deren Eltern ihm auf Grund der langen und guten Bekanntschaft großes Vertrauen entgegengebracht hatten, das er in schändlicher Weise ausgenutzt und missbraucht habe. Das Fehlverhalten habe ihn ganz erheblich an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit einbüßen lassen, was eindrucksvoll durch die Aussage seines damaligen Disziplinarvorgesetzten, des Zeugen Major H., belegt werde, der den Soldaten auf keinen Fall in seiner Einheit mehr behalten wolle und ihn auf einem niedrigen Rangplatz unter seinen Portepeeunteroffizieren eingeordnet habe. Milderungsgründe in der Tat lägen nicht vor. Allerdings seien in der Person des Soldaten einige positive Merkmale festzustellen. Er sei mit Ausnahme der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung bisher strafrechtlich und disziplinar nicht in Erscheinung getreten. Innerhalb und außerhalb des Dienstes habe er sich über einen Zeitraum von acht Jahren ordentlich geführt und sei in seinen förmlichen Beurteilungen überaus positiv bewertet worden. Weiterhin spreche für den Soldaten, dass er ohne Einschränkungen zu seinem Fehlverhalten stehe, dieses glaubhaft bereue und bereit sei, an einer Therapie teilzunehmen, sofern dies als erforderlich angesehen werde. Die Kammer habe die an sich angezeigte härteste gerichtliche Disziplinarmaßnahme ausnahmsweise noch nicht als verwirkt angesehen, weil der Soldat gegenüber seinen Opfern keine Gewalt angewendet habe und seine Missbrauchshandlungen demzufolge auf der Skala denkbarer Übergriffe ganz unten anzusiedeln seien. Letztlich maßgebend für die Entscheidung, von einer Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis abzusehen und es bei einer Dienstgradherabsetzung zu belassen, sei allein die günstige Zukunftsprognose. Der Rückhalt, den der Soldat durch seine Familie und nicht zuletzt durch seine beiden Töchter erfahre, berechtige die Kammer zu der Annahme, dass er sich zukünftig beherrschen, seine Neigungen kontrollieren und sich selbst im Zaum zu halten verstehen werde. Dem Soldaten habe jedoch kein Dienstgrad mehr verbleiben können, der ihm Kraft Gesetzes Vorgesetzteneigenschaft verleihe. Ebensowenig habe ihm ein herausgehobener Mannschaftsdienstgrad belassen werden können, weil ein solcher nur untadeligen Soldaten zustehe.
Gegen dieses ihm am 18. Oktober 2001 zugestellte Urteil hat der Soldat mit Schriftsatz vom 12. November 2001, der bei der Truppendienstkammer am 14. November 2001 eingegangen ist, Berufung eingelegt, mit der er nach seinen Angaben erreichen möchte, dass sein Fehlverhalten „weniger hart geahndet wird“.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Herabsetzung um mehrere Dienstgradstufen bis in den Mannschaftsdienstgrad erscheine ihm in Anbe-tracht seines ansonsten untadeligen zivilen und militärischen Werdeganges nicht angebracht. Es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er seine Taten inständig bereue. Außerdem sei seines Erachtens nicht ausreichend zu seinen Gunsten gewürdigt worden, dass er sich in seinem zivilen Leben durch die zwischenzeitlich erfolgte Heirat charakterlich gefestigt habe, so dass solche oder ähnliche Fehlverhaltensweisen künftig auszuschließen seien. Schließlich habe er sich nach den Taten, die allesamt in keinem dienstlichen Zusammenhang stünden, nachbewährt. Auch der Wehrdisziplinaranwalt habe in dem vor dem Truppendienstgericht gestellten Antrag eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten für ausreichend gehalten.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO a.F.).
2. Das Rechtsmittel des Soldaten ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner wesentlichen Begründung auf die Bemessung der Maßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung unter Beachtung des Verschlechterungsverbots zu Grunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
3. Die Berufung des Soldaten hat keinen Erfolg. Die Kammer hat ihn zu Recht in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.
Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Dabei ist nach den den Senat bindenden Feststellungen der Kammer von einem Dienstvergehen des Soldaten nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 SG auszugehen.
a) Das Dienstvergehen des Soldaten hat nach seiner Eigenart und Schwere erhebliches Gewicht, da der Soldat mit seinem außerdienstlichen Fehlverhalten in der Zeit von Juli 1998 bis September 1999 gegen Strafgesetze verstieß, mithin kriminelles Unrecht beging. Mit seinen vorgenommenen von der Kammer festgestellten Manipulationen an den sekundären Geschlechtsmerkmalen der damals zwölf bzw. dreizehn Jahre alten Zeugin R. F. und der etwa gleichaltrigen Zeugin J. F. beging er in vierzehn Fällen eine Straftat nach § 176 Abs. 1 StGB, mit dem Vorführen eines pornographischen Filmes vor beiden minderjährigen Zeuginnen eine Straftat nach § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Er verging sich damit sexuell an zwei Kindern, die auf Grund ihres Alters noch nicht in der Lage waren, seinen Straftaten den gebotenen Widerstand entgegenzusetzen. Erschwerend wirkt sich dabei aus, dass sich sein Fehlverhalten über einen Zeitraum von ca. 14 Monaten erstreckte und dass die Vorfälle in ihrer Häufigkeit ein beachtliches Maß annahmen.
Erschwerend fällt im Hinblick auf die Eigenart der Tat zu Lasten des Soldaten ins Gewicht, dass es sich bei den Tatopfern um ihm seit längerem bekannte Kinder handelte, die ihm auf Grund seiner langen und guten Bekanntschaft zu ihren Eltern großes Vertrauen entgegenbrachten, das der Soldat skrupellos ausnutzte und missbrauchte. Bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens ist ferner zu berücksichtigen, dass der Soldat einen Dienstgrad trägt, der ihm kraft Gesetzes Vorgesetzteneigenschaft verleiht. Damit ist ihm anzulasten, dass er nicht das von ihm gemäß § 10 Abs. 1 SG verlangte Beispiel in Haltung und Pflichterfüllung, sondern ein im Gegenteil außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben hat.
b) Auch die Auswirkungen des Dienstvergehens belasten den Soldaten. Sein Fehlverhalten gegenüber den beiden zwölf bzw. dreizehnjährigen Kindern verletzte diese nicht nur vielfach in ihrer persönlichen Würde und Ehre. Denn die über einen längeren Zeitraum immer wiederholten Übergriffe waren auch geeignet, bei den Opfern psychische Beeinträchtigungen und Schäden in ihrer Persönlichkeitsentwicklung hervorzurufen, deren Ausmaß sich nur schwer absehen und eingrenzen lässt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. November 1981 - BVerwG 2 WD 25.81 - , vom 17. Oktober 1986 - BVerwG 2 WD 21.86 - , vom 17. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 21.89 - , vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - , vom 14. April 1994 - BVerwG 2 WD 8.94 - und vom 18. August 1994 - BVerwG 2 WD 25.94 -) ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Denn der Täter greift damit in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Dabei benutzt der Täter die Person eines Kindes als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs.
Obwohl das strafbare Verhalten des Soldaten im außerdienstlichen Bereich erfolgte, wirkte es sich auch im dienstlichen Bereich aus. Er musste unmittelbar nach Bekanntwerden seines Fehlverhaltens von seinem Dienstposten abgelöst und auf eine andere Stelle in einer anderen Einheit wegkommandiert bzw. versetzt werden. Nach der maßgeblichen Einschätzung seiner Vorgesetzten war durch die eingetretene weiter drohende Ansehensschädigung eine weitere Zusammenarbeit mit ihm in seiner bisherigen Einheit nicht mehr tragbar. Diese negative Folgewirkung auf die Personalplanung muss er sich zurechnen lassen, da letztlich er sie hervorgerufen hat. Schließlich sah er sich - auch auf dringenden Rat seiner Vorgesetzten - selbst veranlasst, einen Antrag auf Dienstzeitverkürzung zu stellen und damit zum 30. September 2002 vorzeitig aus der Bundeswehr auszuscheiden.
c) Der Soldat hat mit seinem Dienstvergehen auch ein erhebliches Maß an Schuld auf sich geladen. Nach den vom Truppendienstgericht getroffenen Feststellungen, an die der Senat angesichts der auf die Maßnahmebemessung beschränkten Berufung gebunden ist, handelte er bei seinen Verfehlungen jeweils mit Vorsatz. Schuldminderungs- oder Schuldausschließungsgründe waren nicht ersichtlich.
d) Die Beweggründe des Soldaten lassen erkennen, dass er offenkundig aus sexuell bestimmten Motiven handelte. Er hat die minderjährigen Kinder benutzt, um sexuelle Wünsche zu erfüllen bzw. zu kompensieren. Dies hat er letztlich selbst eingeräumt, auch wenn er angegeben hat, er wisse nicht mehr „genau“ warum er „damals die Sachen gemacht habe“; er hat nämlich zum Ausdruck gebracht, dass es „wohl passiert“ sei, weil er so lange „solo“, d.h. ohne eine sexuelle Beziehung zu einer Frau gewesen sei. Er habe stets Schwierigkeiten gehabt, stabile Beziehungen zu (erwachsenen) Frauen aufzubauen, zwar immer mal wieder Frauen kennen gelernt und sich mit ihnen getroffen, aber daraus sei nie eine „enge Beziehung mit Geschlechtsverkehr“ geworden. Dadurch sei es bei ihm zu „so etwas wie Entzugserscheinungen“ gekommen. Die Initiative zu seinen sexuell motivierten Handlungen gegenüber den beiden minderjährigen Kindern ging allein von ihm aus. Er hat in der Hauptverhandlung selbst zum Ausdruck gebracht, dass beide Mädchen ihn in keinem Falle zu seinen Handlungen ermuntert oder gar durch ihr eigenes Verhalten provoziert hätten. Durch sein Verhalten (Streicheln an den sekundären Geschlechtsmerkmalen) habe er herausfinden wollen, wie beide - „körperlich schon gut entwickelten“ - Mädchen darauf reagieren würden. Dies habe ihm gefallen.
Milderungsgründe in der Tat liegen nicht vor. Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - m.w.N. und vom 8. November 2001 - BVerwG 2 WD 29.01 - ) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet - daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Soldat hat weder in einer psychischen Ausnahmesituation, etwa unter Schock, gehandelt, noch liegen Anhaltspunkte für eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten vor (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteile vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - , vom 19. Februar 1997 - BVerwG 2 WD 27.96 - , vom 19. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - und vom 8. November 2001 - BVerwG 2 WD 29.01 -). Nach der Rechtsprechung des Senats ist für eine Augenblickstat entscheidend, ob der Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand begangen hat, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört, beispielsweise, wenn der Betroffene, der sich erstmalig einer für ihn bisher unbekannten dienstlichen Situation ge- genübersieht, überfordert ist. Das war hier jedoch nicht der Fall. Denn es handelte sich um ein vielfach wiederholtes außerdienstliches Fehlverhalten gegenüber den beiden minderjährigen Mädchen, das sich über viele Monate erstreckte. Der Soldat hatte dabei Gelegenheit, jeweils erneut sein Verhalten zu überdenken und sich über dessen Unrechtmäßigkeit und Strafbarkeit klar zu werden. Wenn er ungeachtet dessen im Zeitraum von Juli 1998 bis zum September 1999 die beiden minderjährigen Mädchen zumindest vierzehnmal sexuell missbrauchte und ihnen zudem zwischen Juli 1998 und September 1999 einmal einen pornographischen Film vorführte, macht dies deutlich, dass er nicht spontan und kopflos handelte, sondern - offenkundig von sexuellen Motiven bestimmt - zielstrebig und überlegt vorging.
e) Demgegenüber ist zu Gunsten des Soldaten zu berücksichtigen, dass er - abgesehen von der sachgleichen Freiheitsstrafe des Amtsgerichts B. vom 20. April 2000 - nicht vorbestraft ist. Vielmehr hat er sich vor seinem Dienstvergehen viele Jahre seiner Dienstzeit inner- und außerdienstlich tadelfrei geführt. In seinen Beurteilungen ist er insgesamt positiv bewertet worden, auch wenn der Zeuge Major H. in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt hat, die positive Laufbahnbeurteilung wäre anders ausgefallen, wenn er damals von dem Fehlverhalten des Soldaten bereits Kenntnis gehabt hätte.
Zu Gunsten des Soldaten fällt auch ins Gewicht, dass er zu seinem Fehlverhalten steht und an der gerichtlichen Aufklärung seines Fehlverhaltens mitgewirkt hat, so dass eine erneute Vernehmung seiner minderjährigen Opfer vermieden werden konnte. Andererseits kann bei der Würdigung seiner Persönlichkeit und seiner bisherigen Führung nicht übersehen werden, dass der Soldat sich bislang nur unzureichend mit seinem gravierenden Dienstvergehen auseinandergesetzt hat, wobei er allerdings in seinem sozialen Umfeld keine weitergehende Unterstützung suchte und fand. Nach seinen Angaben hat er zwar mit seinen Eltern kurz über die Vorfälle gesprochen, von ihnen jedoch keinen Anstoß erhalten, den Ursachen und Folgen seines Fehlverhaltens nachzugehen. Seine - beruflich stark engagierten - Eltern haben sich nach seiner Einlassung auf die - sinngemäße - Bemerkung beschränkt: „Vergiss es, es ist Geschichte!“ Der Soldat war auch nicht dazu bereit und in der Lage, mit anderen Vertrauenspersonen oder Freunden das Vorgefallene und die daraus zu ziehenden Konsequenzen zu besprechen. Erst in der Woche vor der Berufungshauptverhandlung hat er sich entschlossen, dem Rat seines Vertrauensarztes zu folgen und - künftig - therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allerdings haben seine diesbezüglichen Erklärungen vor dem Senat deutlich werden lassen, dass es ihm in erster Linie darum geht, deshalb therapeutische Hilfe zu suchen, um wieder „mit gestärktem Rücken“ auftreten zu können. Eine ernsthafte und schonungslose Aufarbeitung der Hintergründe seines Fehlverhaltens hat er bislang nicht begonnen und sich weder bei den beiden minderjährigen Mädchen noch bei ihren Eltern für sein Verhalten entschuldigt noch um eine angemessene Wiedergutmachung bemüht.
f) Bei der danach gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Soldaten war vor allem die Schwere des Dienstvergehens zu gewichten. Sexueller Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen schädigt regelmäßig das Ansehen des Täters schwerwiegend. Denn der Schutz dieses Personenkreises vor sittlicher Gefährdung wird - trotz „Liberalisierung“ der gesellschaftlichen Anschauungen auf diesem Gebiet - von der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor sehr ernst genommen. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen werden jedenfalls nach wie vor als verabscheuungswürdig angesehen und setzen den Täter kritischer Resonanz und Missachtung aus. Darüber hinaus hat der strafbare, rechts- und sittenwidrige Missbrauch eines Kindes durch einen Soldaten auch im dienstlichen Bereich aus der Sicht eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters eine nachhaltige Ansehensschädigung, wenn nicht gar den völligen Ansehensverlust zur Folge. Denn dadurch wird das Vertrauen, das der Dienstherr in die Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität des Soldaten setzt, von Grund auf erschüttert. Wer als Soldat in dieser Weise versagt, beweist damit erhebliche Persönlichkeitsmängel.
Handelt es sich dabei um einen nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung aufgerufenen Vorgesetzten, so ist sein Versagen regelmäßig geeignet, sein Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu zerstören. Da ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft auch im Dienst, insbesondere gegenüber ihm unterstellten Wehrpflichtigen sowie gegenüber deren Familienangehörigen, Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung auf sexuellem Gebiet zu zeigen hat, ist seine Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit durch eine Pflichtwidrigkeit der erwähnten Art als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und nur in minderschweren Fällen und bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann.
Im vorliegenden Fall hat sich der Soldat durch den vielfach wiederholten Missbrauch von Kindern als Vorgesetzter disqualifiziert. Denn bei einem zur Tatzeit ca. 26 Jahre alten Soldaten offenbart ein solches Fehlverhalten ein erhebliches Maß an Labilität und gewichtige Probleme in der Persönlichkeitsstruktur. Darin liegt eine erhebliche Belastung des innerdienstlichen Achtungs- und Vertrauensverhältnisses, unabhängig davon, in welchem Ausmaß sich das Fehlverhalten des Soldaten in seiner Einheit herumgesprochen hat oder sonstige konkrete dienstliche Auswirkungen eingetreten sind. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - m.w.N.) ist es nicht entscheidend, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten tatsächlich eingetreten ist - das wäre als Erschwerungsgrund zu werten -, sondern es genügt schon, dass sein Verhalten dazu geeignet war. Die Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten muss hier nach alledem so hoch eingeschätzt werden, dass er dem Dienstherrn allenfalls noch im Mannschaftsstand zumutbar ist (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - ). Die Bundeswehr hat vor allem der Dienstgradgruppe der Unteroffiziere mit und ohne Portepee die Ausbildung und Erziehung junger Wehrpflichtiger übertragen. Eine verantwortungsvolle und den Grundsätzen der Fürsorge verpflichtete Personalführung (§ 10 Abs. 3 SG) muss deshalb den Soldaten in seiner Verwendungsbreite entsprechend beschränken (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - ).
Angesichts dieser Gesamtumstände des Dienstvergehens war die vom Truppendienstgericht erkannte Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Obergefreiten nicht unangemessen hart.
4. Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 2 WDO aufzuerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass es unbillig wäre, den Soldaten mit den ihm erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 WDO), waren nicht ersichtlich.
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