BVerwG 2 WD 20.03
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. April 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Denzin,
Oberleutnant Schlossmacher
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Mühlbächer
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Peiser, Hamburg,
als Verteidiger,
Justizangestellte Kairies
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der ... Kammer des Truppendienstgerichts ... vom 7. Juli 2003 aufgehoben.
Dem früheren Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens die Übergangsbeihilfe um die Hälfte gekürzt.
Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der frühere Soldat zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem früheren Soldaten und zur Hälfte dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
II