BVerwG 2 WD 21.04
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Dezember 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberstleutnant Thiele,
Hauptfeldwebel Lauvers
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 5. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt. Gründe I II
Das gegen den Soldaten geführte sachgleiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft S. vom 25. August 2003 - ... - gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil bei dem Soldaten kein Betäubungsmittelbesitz, sondern lediglich strafloser Konsum festgestellt worden war.
In dem mit Verfügung des Kommandeurs der ... Panzerdivision vom 29. Oktober 2003 durch Aushändigung an den Soldaten am 10. November 2003 ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren fand die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 1. März 2004, den Soldaten am 5. Mai 2004 eines Dienstvergehens schuldig und verhängte gegen ihn ein Beförderungsverbot für die Dauer von 15 Monaten.
Die Truppendienstkammer hat folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen:
„Der Soldat konsumierte am 6. Juli 2003 zwischen 9:00 und 11:00 Uhr nach einer durchfeierten Nacht bei einem Bekannten in E. gemeinsam mit diesem eine Tabak-Marihuana-Mischung mittels einer Wasserpfeife. Diese Mischung gehörte dem Bekannten des Soldaten. Gegen 13:30 Uhr fuhr er mit seinem Fahrzeug zu der Wohnung seiner Eltern in E. Auf dem Weg dorthin geriet er in eine Polizeikontrolle, bei der er sich einem Drogentest unterziehen musste, der positiv verlief.
In seiner anschließenden Vernehmung durch seinen Kompaniechef am 13. August 2003 gestand der Soldat den beschriebenen außerdienstlichen Betäubungsmittelkonsum und gab darüber hinaus zu, nach seinem Einsatzende im Jahre 2000 seit Beginn des Jahres 2001 bis zum 6. Juli 2003 in ca. zwölf Fällen ein Tabak-Marihuana-Gemisch mittels einer Wasserpfeife jeweils außer Dienst in E. bei Bekannten konsumiert zu haben. Der Soldat wusste aufgrund einer schriftlichen Belehrung vom 18. November 1996, dass gemäß ZDv 10/5 Nr. 404 der unbefugte Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln für Soldaten in und außer Dienst verboten ist.
Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde dem Soldaten seine Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr der Klassen B, C und E mit Bescheid vom 18. September 2003 durch die Zentrale Militärkraftfahrtstelle entzogen.
...
Der Soldat hat sein Fehlverhalten eingesehen. Von dem Freundeskreis, mit dem er zusammen Drogen konsumiert habe, habe er sich vollständig getrennt. Er habe damals in der Gruppe nicht als Außenseiter dastehen wollen. Ein weiterer Grund für seinen Betäubungsmittelkonsum sei der Umstand gewesen, dass während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr insgesamt drei jeweils langjährige Beziehungen gescheitert wären. Diese Einlassung rechtfertigt jedoch nicht die Verstöße gegen die eindeutige Befehlslage.“
Zur rechtlichen Würdigung führte die Truppendienstkammer im Wesentlichen aus, durch den mehrfachen, über einen längeren Zeitraum währenden außerdienstlichen Konsum von Marihuana habe der Soldat gegen seine Pflicht zum Gehorsam gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG verstoßen, indem er der Nr. 404 ZDv 10/5 zuwider gehandelt habe, die den Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln in und außer Dienst verbiete. Ferner habe er auch gegen seine sich aus § 17 Abs. 2 Satz 2 SG ergebende Verpflichtung verstoßen, sich außer Dienst und außerhalb dienstlicher Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtige. Darüber hinaus habe er seine Pflicht zum treuen Dienen gemäß § 7 SG verletzt. Denn er habe durch den Konsum von Marihuana seine dienstliche Einsatzbereitschaft zumindest in Frage gestellt, da negative Folgen auf den Dienstbetrieb nicht völlig ausgeschlossen werden könnten. Der Soldat habe damit vorsätzlich insgesamt ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen.
Zur Maßnahmebemessung führte die Truppendienstkammer im Wesentlichen aus:
Das Dienstvergehen sei seiner Eigenart nach nicht leicht zu nehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte beschwöre der Konsum von Drogen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Täters und damit für die Einsatzbereitschaft der Truppe herauf. Der Soldat habe durch den Konsum von Marihuana seine Funktion als Vorgesetzter in Frage gestellt. Abgesehen von der Beeinträchtigung der Fähigkeit, überzeugen zu können, stelle sich für den Dienstherrn die Frage, ob der Soldat noch mit der Führung von Untergebenen betraut werden könne. Denn nach einem solchen Fehlverhalten könne deren negative Beeinflussung durch ihn nicht ausgeschlossen werden. Bei dem Soldaten komme erschwerend hinzu, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach Drogen konsumiert und dass sein Fehlverhalten zum Entzug seiner Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr geführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Eigenart und Schwere solcher Dienstvergehen in der Regel auf ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen auf eine Dienstgradherabsetzung erkannt. Bei dem vorliegenden Fall handele es sich um einen eher im unteren Bereich der disziplinaren Bewertung anzusiedelnden Fall. Auch seien die dienstlichen Auswirkungen des rein außerdienstlichen Konsums von Marihuana durch den Soldaten - abgesehen von dem Entzug der Dienstfahrerlaubnis - nicht allzu gravierend. Außerdem spreche für den Soldaten, dass er ein vorbehaltloses Geständnis abgelegt habe und dass sein über den 6. Juli 2003 hinausgehender Marihuana-Konsum überhaupt nur durch seine freiwillige Offenbarung bekannt geworden sei. Darüber hinaus habe der Soldat sowohl vor als auch nach Bekanntwerden der diesem Verfahren zugrundeliegenden Tatsachen herausragende dienstliche Leistungen erbracht, und er werde von seinen Vorgesetzten trotz Kenntnis des Dienstvergehens für förderungswürdig erachtet. Beachtlich sei auch die besondere Einsicht, die der Soldat in sein Fehlverhalten gezeigt habe. Er selbst vertrete die Auffassung, dass dieses mit seinem Bild von einem Soldaten nicht in Einklang zu bringen sei. Deshalb habe er von sich aus die Herabsetzung seiner Dienstzeit von zwölf auf neun Jahre beantragt. Die Herabsetzung seiner Dienstzeit, die Entbindung von seinem bisherigen Dienstposten und das Entgehen einer bereits vorgezeichneten Karriere als Berufssoldat sowie die hieran geknüpften finanziellen Einbußen habe der Soldat als negative Folgen seines Fehlverhaltens schon hinnehmen müssen. All dies sowie das auf den Soldaten belastend wirkende Disziplinarverfahren hätten bereits erzieherisch auf ihn eingewirkt. Diese Umstände hätten das Gericht zu der Einschätzung veranlasst, dass die Verhängung eines Beförderungsverbots im unteren Teil des gesetzlichen Rahmens ausreiche, um dem Soldaten das Gewicht seiner Verfehlungen vor Augen zu führen und ihn für die Zukunft zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten.
Gegen dieses ihm am 24. Mai 2004 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 17. Juni 2004, bei der Truppendienstkammer eingegangen am 18. Juni 2004, zuungunsten des Soldaten eine auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung eingelegt und beantragt, den Soldaten zu einer härteren Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.
Zur Begründung hat der Wehrdisziplinaranwalt im Wesentlichen vorgetragen:
Das vom Truppendienstgericht verhängte Beförderungsverbot werde der Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht. Obwohl die Kammer zunächst von einem nach seiner Eigenart „nicht leichten“ Dienstvergehen ausgehe, sei der vorliegende Fall ihrer Ansicht nach eher im „unteren Bereich der disziplinaren Bewertung“ anzusiedeln. Dieser Auffassung müsse allerdings entgegengetreten werden: Die Annahme eines derartigen „untersten“ Falles wäre gerechtfertigt bei einem lediglich einmaligen Konsum und bei einem Soldaten mit niedrigerem Dienstgrad. Entsprechend den Feststellungen der Kammer zum Sachverhalt habe der Soldat als Vorgesetzter, immerhin mit dem Dienstgrad Feldwebel, im vorliegenden Fall jedoch über einen längeren Zeitraum vorsätzlich und wiederholt, nämlich über ungefähr zweieinhalb Jahre hinweg, insgesamt ca. zwölfmal Drogen konsumiert. Auch wenn er hierbei nicht gegen Strafgesetzte verstoßen habe, so habe er sich dadurch trotz ausdrücklicher schriftlicher Belehrung jeweils vorsätzlich und beharrlich über das bestehende eindeutige dienstliche Verbot der Nr. 404 ZDv 10/5 hinweggesetzt. Außerdem habe er sich jedes Mal auch der Gefahr ausgesetzt, als Folge seines Rauschgiftkonsums einem für ihn nicht kontrollierbaren Echorausch zu unterliegen, mit unvorhersehbaren Folgen für Kameraden und/oder Material der Bundeswehr. Die für die Kammer maßgebliche Erwägung der Straffreiheit des bloßen Konsums lasse zudem außer Acht, dass Straf- und Disziplinarverfahren von völlig unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt seien. Was die Feststellung der Kammer betreffe, abgesehen von dem Entzug der Dienstfahrerlaubnis seien die dienstlichen Auswirkungen des Fehlverhaltens des Soldaten nicht „allzu gravierend“, müsse dem widersprochen werden. Wie die Kammer zu Recht ausgeführt habe, habe der Soldat nach Bekanntwerden der Vorfälle außerdem auch von der Materialverantwortung entbunden und von seinem Dienstposten als Gerätefeldwebel und Gruppenführer abgelöst werden müssen, weshalb er danach z.b.V. im S 4-Bereich eingesetzt worden sei. Ferner lasse das Urteil bei den Zumessungserwägungen Ausführungen zu generalpräventiven Aspekten der Disziplinarmaßnahme, vor allem im Hinblick auf deren Warn- und Abschreckungswirkung, vermissen. Mit ihrem milden Urteil habe die Kammer auch außer Betracht gelassen, dass nach ständiger Praxis der Entlassungsdienststellen der Bundeswehr bereits ein wiederholter außerdienstlicher Betäubungsmittelkonsum durch Zeitsoldaten innerhalb der ersten vier Dienstjahre regelmäßig zur fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG führe. Das milde Urteil der Kammer halte schließlich auch einer vergleichbaren Betrachtung mit anderen Fällen außerdienstlichen Fehlverhaltens nicht stand, insbesondere einer im zivilen Bereich begangenen Verkehrsunfallflucht oder einer wiederholten folgenlosen Trunkenheitsfahrt, bei denen der 2. Wehrdienstsenat in ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens von einem Beförderungsverbot als angemessener Maßnahme ausgehe. Während in derartigen Fällen nämlich regelmäßig ein bloßer Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG
und damit kein direkter dienstlicher Bezug vorliege, komme beim außerdienstlichen Betäubungsmittelkonsum auch ein Verstoß gegen einen dienstlichen Befehl in Gestalt des Verbots der Nr. 404 ZDv 10/5 gemäß § 11 SG, sowie eine Verletzung der Kernpflicht zum treuen Dienen gemäß § 7 SG (durch den Konsum des Rauschgifts) hinzu. Das Dienstvergehen des Soldaten hätte daher ungleich schwerer eingestuft werden müssen, was in der Maßnahmebemessung der Kammer jedoch nicht zum Ausdruck komme. Die im Übrigen guten dienstlichen Leistungen des Soldaten, sein als Folge der Tat nicht mehr zu realisierendes Berufsziel Berufssoldat und die danach auf seinen Antrag erfolgte Verkürzung seiner Dienstzeit, könnten jedoch die Verhängung einer im unteren Bereich liegenden laufbahnhemmenden Maßnahme, die zudem keinerlei Auswirkungen mehr bei dem Soldaten entfalte, allein nicht begründen. Aufgrund der Schwere der Verfehlungen des Soldaten müsse im vorliegenden Falle als angemessene disziplinare Reaktion eine härtere gerichtliche Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden.
III
1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2. Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wurde rechtzeitig eingelegt und hinreichend begründet. Sie ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt der Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3. Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte keinen Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
a) Das Dienstvergehen ist seiner Eigenart nach nicht leicht zu nehmen. Die „Eigenart und Schwere“ eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, mithin also nach der Bedeutung der verletzten Pflichten.
Die Vorschrift des § 7 SG gebietet einem Soldaten im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was sie in ihrem verfassungsmäßig festgelegten Aufgabenbereich einschränken könnte (Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 - > m.w.N. und vom 2. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 47.02 - ). Die Bundeswehr kann den ihr erteilten Verfassungsauftrag nur dann erfüllen, wenn nicht nur das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen jederzeit einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter Wahrnehmung zuwiderläuft. Dazu gehören die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung. Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt nicht nur die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Einsatzbereitschaft der Truppe, sie erschüttert insbesondere die Grundlage des Dienstverhältnisses selbst, wie der erkennende Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa Urteil vom 1. September 1998 - BVerwG 2 WD 26.97 -). Vorliegend hat der Soldat durch den Konsum von Marihuana seine dienstliche Einsatzbereitschaft zumindest in Frage gestellt. Wenn auch gesundheitliche Schäden bei mäßigem Genuss nicht zweifelsfrei nachzuweisen sein werden, können dennoch negative Folgen auf den Dienstbetrieb nicht völlig ausgeschlossen werden (vgl. Urteile vom 17. März 1987 - BVerwG 2 WD 33.86 - und vom 22. Januar 2002 - BVerwG 2 WD 20.01 -). Auch wenn die ursprüngliche Einschätzung des Gesetzgebers bezüglich des Betäubungsmittelgesetzes zu den Gesundheitsgefahren, die von Cannabisprodukten ausgehen, heute nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann, ist das Bundesverfassungsgericht gleichwohl zu dem Ergebnis gekommen, dass auch nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht unerhebliche Gefahren und Risiken beim Umgang mit Cannabisprodukten verbleiben, sodass die Gesamtkonzeption des Gesetzes auch in Bezug auf diese Betäubungsmittel vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1994 - 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92 - und vom 24. April 1997 - 2 BvR 55/97 - ).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats verletzt ein Soldat, der auch nur einmal Haschisch konsumiert, sei es im oder außer Dienst, selbst dann, wenn er nicht gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung (§ 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG) verstößt, stets seine Kernpflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG (Urteile vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 2 WD 25.90 - und vom 10. August 1994 - BVerwG 2 WD 24.94 - ). Denn die Einsatzbereitschaft des Soldaten, der auch außerhalb der Dienststunden jederzeit mit seinem Einsatz rechnen muss, wird nicht nur während der akuten Wirkung des einzelnen Genusses in Frage gestellt, sondern wegen der nicht vorhersehbaren und damit nicht berechenbaren Auswirkungen des Konsums der Drogen auch darüber hinaus. Der Dauerkonsum von Cannabisprodukten kann zudem zu Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen führen (vgl. dazu die Nachweise in BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92 - ).
Auch der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht ist nicht leicht zu nehmen. Die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines jeden Soldaten (vgl. Urteile vom 14. November 1991 - BVerwG 2 WD 12.91 - , vom 3. August 1994 - BVerwG 2 WD 18.94 - und vom 4. Juli 2001 - BVerwG 2 WD 52.00 - ). Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr in Frage gestellt sein. Wer Disziplin fordert und für ihre Einhaltung verantwortlich ist, hat zuallererst Selbstdisziplin zu üben, da Gehorsam das Vertrauen der Untergebenen voraussetzt. Da der Konsum von Drogen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Soldaten und damit für die Einsatzbereitschaft der Truppe heraufbeschwört, kommt dem Befehl, der den Erwerb, Besitz und Konsum solcher Betäubungsmittel verbietet und über den sich der Soldat hinweggesetzt hat, erhebliche Bedeutung zu.
Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat eindeutig funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrags der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, und zwar insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner militärischen Vorgesetzten, um seine Aufgabe so zu erfüllen, dass der geordnete Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1970 - BVerwG 1 WD 4.70 - ). Die Verletzung dieser Pflicht wiegt deshalb ebenfalls nicht leicht.
Die Stellung des Soldaten als Feldwebel hätte es erfordert, dass er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gibt (§ 10 Abs. 1 SG). Als Vorgesetzter muss er Vorbild sein, um überzeugen und erziehen zu können. Denn nur wer selbst ein beispielhaftes Verhalten zeigt, kann von seinen Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Unter diesem Blickwinkel stellt der Konsum von Marihuana die Funktion des Soldaten als Vorgesetzter in Frage. Denn der Dienstherr muss dann prüfen, ob ein Soldat angesichts seiner gezeigten Haltung gegenüber Betäubungsmitteln noch mit der Führung von Untergebenen betraut werden kann.
Der Senat hat unter Berücksichtigung der Eigenart und Schwere solcher Dienstvergehen für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung, der Haschisch erwirbt und konsumiert, in der Regel auf ein Beförderungsverbot, in schweren Fällen auf eine Dienstgradherabsetzung erkannt (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1980 - BVerwG 2 WD 70.79 - , vom 17. März 1987 - BVerwG 2 WD 33.86 - , vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 2 WD 25.90 - , vom 11. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 45.91 - und vom 10. August 1994 - BVerwG 2 WD 24.94 - ).
Gegen diese Rechtsprechung zur disziplinargerichtlichen Ahndung des Erwerbs und Konsums von Haschisch ergeben sich auch aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes keine Bedenken. Mit seinem Beschluss vom 9. März 1994 hat das Bundesverfassungsgericht (- 2 BvL 43, 51, 63, 64, 70, 80/92, 2 BvR 2031/92 - ) die Strafvorschriften gegen das Handeltreiben mit sowie die Einfuhr, die Abgabe, den Erwerb, den Besitz und die Durchfuhr von Cannabisprodukten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 5, Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in der danach geltenden Fassung) für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und lediglich für die Fälle des Erwerbs, des Besitzes, der Einfuhr und der Durchfuhr geringer Mengen von Cannabisprodukten zum gelegentlichen Eigenverbrauch die Strafverfolgungsorgane wegen des verfassungsrechtlichen Verbots übermäßigen Strafens grundsätzlich für verpflichtet erachtet, von den gesetzlichen Ermächtigungen Gebrauch zu machen, die ein Absehen von Strafverfolgung gestatten.
Vorliegend ist zwar erschwerend zu berücksichtigen, dass der Soldat über einen längeren Zeitraum hinweg Marihuana konsumiert hat, andererseits sind Eigenart und Schwere seines Fehlverhaltens deshalb milder zu bewerten, weil er die Droge weder erworben noch besessen noch weitergegeben oder gar mit ihr Handel getrieben und dass es sich in allen Fällen um einen gelegentlichen, rein außerdienstlichen Konsum gehandelt hat. Sein Fehlverhalten hatte keinen kriminellen Unrechtsgehalt. Auch ergibt sich weder aus den tatsächlichen Feststellungen der Truppendienstkammer noch aus der Einlassung des Soldaten vor dem Senat, dass der Soldat ein gewohnheitsmäßiger, chronischer Drogenkonsument war. Im Vergleich zu den bisher vom Senat entschiedenen Fällen ist hier, wie die Truppendienstkammer zutreffend festgestellt hat, von einem eher im unteren Bereich der disziplinaren Bewertung anzusiedelnden Fall auszugehen.
b) Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts hat der Soldat vorsätzlich soldatische Kernpflichten verletzt (vgl. etwa Urteile vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 2 WD 25.90 - und vom 10. August 1994 - BVerwG 2 WD 24.94 - ).
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich.
Schuldmildernde Umstände bei Begehung der Tat sind nicht festzustellen. Solche Milderungsgründe in der Tat sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - , vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - , vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - m.w.N., vom 24. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 26.95 - und vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 -). Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind hier nicht erfüllt.
c) Die Beweggründe des Soldaten für sein Fehlverhalten lagen nach seiner Einlassung vor dem Senat darin, in dem Freundeskreis, mit dem zusammen er Drogen konsumiert hat, nicht als Außenseiter dastehen zu wollen; ein weiterer Grund für seinen Betäubungsmittelkonsum war nach seinen Angaben die psychische Belastung, die daraus resultierte, dass während seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr insgesamt drei jeweils langjährige Beziehungen gescheitert waren. Weder aus dieser Einlassung des Soldaten noch aus anderen Umständen ergeben sich Gesichtspunkte, die sein Fehlverhalten hinsichtlich seiner Beweggründe in einem milderen Lichte erscheinen lassen.
d) Das Dienstvergehen führte nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu dem Entzug der Dienstfahrerlaubnis des Soldaten bei der Bundeswehr. Ferner wurde er nach Bekanntwerden der Vorfälle von der Materialverantwortung entbunden und von seinem Dienstposten als Gerätefeldwebel und Gruppenführer abgelöst und danach z.b.V. im S 4-Bereich eingesetzt. Die für die Personalplanung und -führung nachteiligen Auswirkungen seines Dienstvergehens muss sich der Soldat zurechnen lassen (vgl. Urteil vom 2. April 2003 - BVerwG 2 WD 21.02 -).
e) Demgegenüber ist im Hinblick auf die Persönlichkeit und die bisherige Führung zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen, dass er sowohl vor als auch nach Bekanntwerden seiner Verfehlungen herausragende dienstliche Leistungen erbracht hat und nach den vorliegenden Auszügen aus dem Zentralregister und dem Disziplinarbuch bisher weder strafrechtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten ist, außerdem Auszeichnungen erhalten hat und ihm eine Leistungsstufe bewilligt wurde. Darüber hinaus hob der Bataillonskommandeur in der Sonderbeurteilung vom 19. Dezember 2003 hervor, dass der positive Werdegang des Soldaten stringent zum Berufssoldaten zu führen schien. Der als Leumundszeuge vor dem Truppendienstgericht vernommene letzte Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Major E., hat ihn als einen der Leistungsträger unter den Portepeeträgern seiner Einheit bezeichnet und ihn hinsichtlich seines Leistungs- und Führungsbildes im oberen Drittel eingeordnet. Auch habe sich der Soldat nach Begehung seiner Verfehlungen in besonderer Weise bewährt. Der Soldat ist im vollen Umfang geständig, hat an der Aufklärung des Dienstvergehens mitgewirkt und zeigt Einsicht in sein Fehlverhalten. Er selbst hat sich glaubhaft dahin eingelassen, dass sein Fehlverhalten mit seinem „Bild von einem Soldaten“ nicht in Einklang zu bringen sei, unter anderem deshalb habe er - entgegen den Empfehlungen seiner Vorgesetzten - von sich aus die Herabsetzung seiner Dienstzeit von zwölf auf neun Jahre beantragt. Hiermit sind für den Soldaten als negative Folge seines Fehlverhaltens nicht unerhebliche finanzielle Einbußen, wie niedrigere Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfe, verbunden.
Von besonderem Gewicht für die Bemessung von Art und Höhe der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist neben den dargelegten besonderen Milderungsgründen in der Person des Soldaten der Umstand, dass das Dienstvergehen des Soldaten im Vergleich zu den bisher vom Senat entschiedenen Fällen nach Eigenart und Schwere von geringerem Gewicht ist. Zudem ist der Soldat seit 4. Oktober 2004 vom militärischen Dienst freigestellt, weil er ab diesem Zeitraum eine Ausbildung als Maßnahme der Berufsförderung angetreten hat. Ausgehend vom Zweck des Wehrdisziplinarrechts, das Dienstordnungsrecht ist und die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs sichert und somit der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung der Streitkräfte und der Verwirklichung ihres verfassungsmäßigen Auftrages dient (vgl. Urteil vom 5. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 3.85 -), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Soldat nicht mehr zur Truppe zurückkehren, sondern nach Beendigung der Berufsförderungsmaßnahme aus seinem Dienstverhältnis als Soldat ausscheiden wird. Im Übrigen ist der Senat nach dem Gesamteindruck, den er von dem Soldaten in der Berufungshauptverhandlung gewonnen hat, überzeugt, dass die Herabsetzung der Dienstzeit des Soldaten und die hiermit verbundenen finanziellen Nachteile für ihn, ferner die Entbindung von seinem bisherigen Dienstposten, das Entgehen einer schon vorgezeichneten Fortführung des Dienstverhältnisses im Status eines Berufssoldaten sowie das auf ihn belastend wirkende Disziplinarverfahren bereits erzieherisch auf ihn eingewirkt haben.
f) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens des Soldaten und der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände erweist sich das von der Truppendienstkammer ausgesprochene Beförderungsverbot - auch unter Berücksichtigung von generalpräventiven Gesichtspunkten - als tat- und schuldangemessen, um den Soldaten künftig zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Generalpräventive Gesichtspunkte allein können hier nicht zu einer strengeren Ahndung des Dienstvergehens führen. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung auf die Regelmaßnahme des Beförderungsverbots bei „Erwerb und Konsum“ von Drogen erkannt. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
4. Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts keinen Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 2 WDO und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.
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