BVerwG 2 WDB 4.03
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier als Vorsitzender,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 22. Juli 2004
b e s c h l o s s e n :
Auf die Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts wird der Beschluss des Vorsitzenden der ... Kammer des Truppendienstgerichts ... vom 19. November 2003 aufgehoben, soweit darin das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt worden ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt. Im Übrigen bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Gründe I II
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