BVerwG 20 F 12.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 3. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Schreiben des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2006, wonach die auf § 99 Abs. 2 VwGO gestützten Anträge und Rechtsmittel der Antragstellerin gegenstandslos sind, wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde ist unstatthaft, weil das Hinweisschreiben des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2006 nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann. Im Übrigen gelten die Gründe der Beschlüsse in den Verfahren BVerwG 20 F 5 - 7.06 auch in diesem Verfahren.
2
Die Entscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.