BVerwG 20 F 9.11 OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.07.2011 - AZ: OVG 13a F 3/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 3 VwGO
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
1 Der Beigeladene hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2011 mit Schriftsatz vom 9. September 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
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