BVerwG 3 B 14.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Oktober 2010 werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1
Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für die Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.