BVerwG 3 B 16.11 OVG Berlin-Brandenburg - 19.10.2010 - AZ: OVG 11 N 63.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Oktober 2010 werden verworfen. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Gründe
1 Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für die Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Full & Egal Universal Law Academy