BVerwG 3 B 28.07 OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 15.01.2007 - AZ: OVG 1 O 273/06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2007 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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