BVerwG 3 B 29.04 VG Münster - 10.12.2003 - AZ: VG 11 K 1088/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Dezember 2003 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 252 924,95 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 17. März 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Eine Verlängerung der Begründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist nicht möglich (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 13. Aufl., § 133 Rn. 12).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wurden nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 GKG.
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