BVerwG 3 B 42.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 404,20 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die in einer Rechtsverordnung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG anzugebenden Rechtsgrundlagen nicht auf das Gemeinschaftsrecht erstrecken, das durch die Verordnung umgesetzt wird (Urteile vom 20. März 2003 - BVerwG 3 C 10.02 - BVerwGE 118, 70 und vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 35.03 - BVerwGE 121, 382 ). Die Beschwerde zeigt zusätzlichen Klärungsbedarf insofern nicht auf, sondern beschränkt sich darauf, der Rechtsprechung ihre eigene abweichende Auffassung entgegenzusetzen.
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2. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass § 12 Abs. 2 ZAV über eine genügende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verfügt, weil es sich um eine Übergangsvorschrift handelt, die sich darauf beschränkt, das bisherige System der Übertragung von Anlieferungsreferenzmengen für bestimmte Altfälle beizubehalten und fortzuentwickeln (Urteile vom 16. September 2004 a.a.O. und vom 2. Oktober 2007 - BVerwG 3 C 11.07 - Buchholz 451.514 ZAV Nr. 4
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3. Das Berufungsgericht vertritt schließlich die Auffassung, das Übernahmerecht des Pächters nach § 12 Abs. 3 ZAV sei mit dem Grundrecht des Verpächters aus Art. 14 GG auf Schutz seines Eigentums vereinbar. Auch insofern legt der Kläger einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht dar. Der Kläger sieht in dem Übernahmerecht des Pächters eine Enteignung und meint, diese sei hinsichtlich eines Drittels der Anlieferungsreferenzmenge schon deshalb verfassungswidrig, weil sie insoweit entschädigungslos erfolge. Das geht an der Sache vorbei.
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Der Senat hat bereits entschieden, dass die Anlieferungsreferenzmenge als solche kein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentum darstellt; es handelt sich lediglich um eine Abgabevergünstigung, die in ihren wirtschaftlichen Folgen einer der Menge nach begrenzten Produktionserlaubnis gleicht (Urteil vom 16. September 2004 a.a.O. ). Damit stellt das Übernahmerecht des Pächters nach § 12 Abs. 3 ZAV auch keine Enteignung dar. Damit scheidet zugleich aus, in dem Preis, den der Pächter für die übernommene Anlieferungsreferenzmenge bezahlen muss, eine Enteignungsentschädigung zu sehen. Vollends verfehlt ist es, aus der Bestimmung des § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV, derzufolge der Übernahmepreis lediglich 67 v.H. des Gleichgewichtspreises beträgt, zu schließen, der Verpächter müsse dem Pächter ein Drittel der Referenzmenge unentgeltlich überlassen; der Pächter übernimmt die gesamte Referenzmenge entgeltlich, nur eben zu einem verminderten Preis.
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Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass der Entzug der dem Verpächter bislang zustehenden Referenzmenge allerdings dessen Eigentum an seinem landwirtschaftlichen Betrieb berührt und dass dies auch dann gilt, wenn er die Referenzmenge vorübergehend nicht oder nicht vollständig zur Milcherzeugung nutzt (Urteil vom 16. September 2004 a.a.O. ; vgl. Urteil vom 2. Oktober 2007 a.a.O.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.