BVerwG 3 B 7.19 , Beschluss vom 21. Mai 2019 | Bundesverwaltungsgericht
Karar Dilini Çevir:
BVerwG 3 B 7.19 , Beschluss vom 21. Mai 2019 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 3 B 7.19 VG Chemnitz - 23.09.2015 - AZ: VG 4 K 1372/15 OVG Bautzen - 18.07.2018 - AZ: OVG 5 A 592/16
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 22 551,13 € festgesetzt. Gründe
1 Der Rechtsstreit betrifft die Vorgaben für die Erhebung von Gebühren für amtliche Lebensmittelkontrollen aus Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 S. 1).
2 1. Die Klägerin - ein auf die Schlachtung und Zerlegung von Fleisch spezialisiertes Lebensmittelunternehmen mit Sitz in Deutschland - betrieb bis August 2011 im Stadtgebiet der Beklagten einen Schlachthof mit Zerlegungsbetrieb für Schweine und Rinder sowie vereinzelt Schafe und Ziegen. Die hierfür erforderlichen Untersuchungen, Tests und Kontrollen führte das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt der Beklagten im Betrieb der Klägerin mittels dort gemieteter Räumlichkeiten und dafür vorgehaltenen Personals durch. Für diese Tätigkeiten erließ die Beklagte monatlich sechs gesonderte Gebührenbescheide - jeweils für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, für die Rückstandsuntersuchungen, für die Genusstauglichkeitsbescheinigungen, für die BSE-Probeentnahmen, für die BSE-Untersuchungen sowie für die Hygieneüberwachung im Zerlegungsbetrieb. Die Höhe der Gebührenfestsetzung war zwischen den Beteiligten stets streitig, seit 2008 griff die Klägerin einzelne Gebührenbescheide an.
3 Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die mit Gebührenbescheid vom 16. Juni 2011 festgesetzten Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren für Mai 2011. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte im Hinblick auf ein faktisches Musterverfahren nicht entschieden. In diesem hob das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 5. Februar 2015 (4 K 242/12) die angefochtenen Bescheide über Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren wegen Fehlern bei der Gebührenkalkulation antragsgemäß auf, soweit darin die unionsrechtliche Mindestgebühr überschritten worden ist; hinsichtlich ebenfalls angegriffener Rückstandsuntersuchungsgebühren wies es die Klage ab. Im August 2015 hat die Klägerin daraufhin Untätigkeitsklage im vorliegenden Verfahren erhoben.
4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Für die Untätigkeit der Beklagten gebe es einen zureichenden Grund, weil sich die Klägerin jedenfalls zunächst damit einverstanden erklärt habe, eine gerichtliche Klärung nur in einem Fall herbeizuführen. Sie habe der Zurückstellung des Erlasses eines Widerspruchsbescheids bis zu ihrem Teilobsiegen daher jedenfalls konkludent zugestimmt. Nunmehr habe jedoch auch die Beklagte ein Recht darauf, zunächst das Musterurteil in einem Berufungsverfahren klären zu lassen.
5 Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert, den Gebührenbescheid antragsgemäß aufgehoben, soweit darin die unionsrechtliche Mindestgebühr überschritten worden ist, und die Beklagte insoweit zur Rückerstattung der bereits gezahlten Leistung verurteilt. Jedenfalls seit dem ausdrücklichen Widerspruch der Klägerin sei die Beklagte nicht mehr zur "Aussetzung" des Widerspruchsverfahrens berechtigt und die Klage mithin zulässig gewesen. Die Klage sei auch begründet. Dies folge bereits daraus, dass die Beklagte im jeweiligen Kalendermonat gesonderte Gebührenbescheide für einzelne Untersuchungstatbestände erlassen habe. Nach Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssten die Gebühren für alle im Betrieb der Klägerin im Festsetzungszeitraum durchgeführten amtlichen Lebensmittelkontrollen in einem Bescheid zusammengefasst und erhoben werden. Gegen diese Verpflichtung zur Festsetzung einer einzigen, zumindest additiven Gesamtgebühr habe die Beklagte verstoßen. Da eine Teilgebührenfestsetzung in mehreren Bescheiden zu einem zusätzlichen Prozess- und Kostenrisiko für den Gebührenschuldner und damit einer Belastung führe, könne ein Verstoß gegen die Vorgabe nicht als bloßer Verfahrens- oder Formfehler bewertet werden. Die Verletzung des Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 führe vielmehr zu einer materiell-rechtlich fehlerhaften Regelung der Gebührenschuld. Eine nachträgliche Behebung des Mangels durch die Beklagte scheide aus, weil hierfür eine Änderung der bereits bestandskräftigen Gebührenbescheide für die Hygienekontrollen im Zerlegungsbetrieb und die BSE-Schnelltests im jeweiligen Kalendermonat erforderlich sei. Dem stehe § 21 Abs. 1 des Landes-Verwaltungskostengesetzes entgegen.
6 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, insbesondere liege keine grundsätzliche Bedeutung vor. Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthalte eine klare Regelung zur Gebührengesamtbildung und stelle auslaufendes Recht dar, weil die Norm mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 ersetzt werde, die eine entsprechende Vorschrift nicht enthalte.
7 2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist unbegründet, sie zeigt weder eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.
8 a) Die Divergenzrüge benennt bereits keinen Rechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Juli 2015 - 3 B 52.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​200715B3B52.14.0] - aufgestellt haben und von dem das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Der Vortrag, das Revisionsgericht "scheine sich" der Auslegung des Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch das damalige Berufungsgericht angeschlossen zu haben, genügt den Darlegungsanforderungen für den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 3 B 2.18 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2018:​301018B3B2.18.0] - juris Rn. 28).
9 Der benannte Beschluss enthält auch inhaltlich keine Festlegung zu der mit der Beschwerde in Bezug genommenen Frage, ob Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als formelle "verwaltungstechnische" Regelung zu verstehen sei und ein Verstoß hiergegen daher nicht zwingend zur Aufhebung des Gebührenbescheids führen müsse.
10 b) Die Beschwerde hat auch keine entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufgezeigt, die einer Klärung im Revisionsverfahren bedürfte.
11 aa) Die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung kann indes nicht bereits deshalb verneint werden, weil die streitentscheidende Regelung des Art. 27 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben ist (Art. 146 Abs. 1 der Verordnung 2017/625) und damit auslaufendes Recht beinhaltet.
12 Zwar haben Rechtsfragen, die die Auslegung von ausgelaufenen oder in absehbarer Zeit auslaufenden Rechtsvorschriften betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung der Rechtslage nicht mehr erforderlich ist. Anderes gilt aber dann, wenn die Rechtsvorschrift, etwa aufgrund einer Über

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