BVerwG 3 B 78.10 OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.05.2010 - AZ: OVG 16 A 742/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2010 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe
1 Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist in der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 28. Juli 2010 hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Full & Egal Universal Law Academy