BVerwG 3 B 90.11 VG Berlin - 30.08.2011 - AZ: VG 27 A 213.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Buchheister
und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Umstände, die der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht K. am 6. Dezember 2011 angezeigt hat, rechtfertigen nicht seine Ablehnung gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 und §§ 41 ff. ZPO. Gründe
1 Der im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach der senatsinternen Geschäftsverteilung auch mit der Berichterstattung betraute Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht K. hat angezeigt (Bl. 155 GA), dass die Klägerin dieses Verfahrens von Prozessbevollmächtigten des Berliner Büros einer überörtlichen Rechtsanwaltssozietät vertreten werde, in dessen Düsseldorfer Büro sein Bruder J. K. tätig sei.
2 Die Beteiligten sind hierzu angehört worden; sie haben jeweils angegeben, keine Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit des Anzeigenden zu haben.
3 Auch der Senat kann dem angezeigten Umstand keinen Ablehnungsgrund entnehmen; er führt weder auf einen Ausschließungsgrund (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Abs. 1 ZPO) noch begründet er die Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs. 1VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Allein die anderweitige Tätigkeit des Bruders des Richters in einem auswärtigen Büro der mit der Prozessvertretung der Klägerin betrauten überörtlichen Anwaltssozietät ist, wie auch die Stellungnahmen der Beteiligten zeigen, nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu rechtfertigen.
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