BVerwG 3 BN 3.24
In der Normenkontrollsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 3. Januar 2024 - BVerwG 3 BN 7.22 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Rügeverfahrens je zur Hälfte.
1 Die Anhörungsrüge der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 3. Januar 2024 ist unbegründet. Aus ihren Darlegungen ergibt sich nicht die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
2 Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als "prozessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 3 C 22.20 - juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge kann nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO nur darauf gestützt werden, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
3 Eine derartige Verletzung legt das Rügevorbringen nicht dar.
4 Die Antragstellerinnen tragen zunächst vor, der Senat habe, als er die grundsätzliche Bedeutung der Frage,
"ob in Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen durch Tätigkeitsverbote in ausgewählten Branchen (hier konkret in Bezug auf die Hotellerie) eine Existenzvernichtung bzw. Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen (hier der Antragstellerinnen) herbeigeführt werden darf, ohne dass dafür ein angemessener Ausgleich gewährt wird, wobei unter angemessenem Ausgleich ein Ausgleich zu verstehen wäre, der den durch die Maßnahmen verursachten Schaden weitestgehend ausgleicht, jedenfalls aber die existenzielle Gefahr vom betroffenen Unternehmen abwendet",
verneint hat, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe "die Besonderheiten einer Konstellation mit nachgewiesener Existenzgefährdung und gleichheitswidriger Ungleichbehandlung nicht erkennen ... und in der Konsequenz Differenzierungen zu allen anderen Fällen, die diese Besonderheiten nicht aufweisen, nicht zulassen" wollen. Damit wenden sie sich gegen die Annahme des Senats, die rechtlichen Maßstäbe für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme seien in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und die Frage nach der Unverhältnismäßigkeit wirtschaftlicher Beeinträchtigungen sei unter Abwägung der beteiligten Interessen im Einzelfall zu beantworten und damit nicht grundsätzlich klärungsfähig. Ihr Vorbringen zeigt indes nicht auf, dass der Senat bei dieser Bewertung der Fragestellung entscheidungserhebliches Vorbringen der Antragstellerinnen nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat.
5 Auch soweit die Antragstellerinnen sich gegen die Annahme des Senats wenden, die Frage
"ob die streitgegenständlichen Corona-Maßnahmen als rechtmäßig angesehen werden können, wenn die Landesregierung (hier der Senat der Freien Hansestadt Bremen) Billigkeitshilfen der Bundesregierung den Ausgleich überlässt und von eigenem Ausgleich bzw. Regelungen darüber absieht und die Billigkeitshilfen wiederum diskriminierend verfasst sind, so dass manche Betroffene Entschädigungen von über 90 % des durch die Maßnahmen verursachten Schadens erhalten, andere Betroffene wie die Antragstellerinnen und ihre Unternehmensgruppe hingegen Ersatz von ca. 50 % des Schadens erhalten und sich aus diesem Grund weiterhin in Existenzgefahr befinden",
sei weder grundsätzlich klärungsbedürftig noch -fähig, rügen sie die rechtliche Würdigung ihres Vortrags durch den Senat, machen aber nicht geltend, dass er entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat. Aus dem angegriffenen Beschluss ergibt sich überdies, dass der Senat den Vortrag der Antragstellerinnen zur Ungleichbehandlung bei der Bewilligung staatlicher Hilfen zur Kenntnis genommen und erwogen, die Frage der Rechtfertigung aber einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht für zugänglich gehalten hat. Dass die Antragstellerinnen anderer Ansicht sind, führt nicht auf einen Gehörsverstoß.
6 Einen Gehörsverstoß zeigt auch nicht ihr Vorbringen auf, der Senat habe die Voraussetzungen für die Revisionszulassung wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) einengend ausgelegt, was für sie nicht vorhersehbar gewesen sei. Der Senat hat zugrunde gelegt, dass eine die Revision eröffnende Divergenz nur dann dargetan ist, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz abgewichen ist. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssten einander gegenübergestellt werden; allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines divergenzfähigen Gerichts genüge den Darlegungsanforderungen nicht. Diese Ausführungen entsprechen der ständigen revisionsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. neben den bereits im angegriffenen Beschluss genannten Entscheidungen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2022 - 8 B 2.22 - juris Rn. 5, vom 15. April 2021 - 7 B 13.20 - juris Rn. 7, vom 25. Oktober 2018 - 6 B 125.18 - juris Rn. 8 und vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 , 1 PKH 93.17 - juris Rn. 16, jeweils m. w. N.), die auch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen bekannt sein musste. Dass sie diesen Darlegungsanforderungen gerecht geworden sind, der Senat ihren Vortrag aber nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hat, zeigen die Antragstellerinnen nicht auf; sie machen vielmehr allein geltend, die Anforderungen seien überspannt worden. Einen Gehörsverstoß legen sie damit nicht dar.
7 Auf einen Gehörsverstoß führt schließlich auch nicht die Rüge der Antragstellerinnen, der Senat habe erkennen müssen, dass das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Normenkontrolle gegen außer Kraft getretene Normen der Fünfundzwanzigsten und Sechsundzwanzigsten Verordnungen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 der Freien Hansestadt Bremen unter Zugrundelegung eines verkürzten Rechtssatzes verneint habe. Dass der Senat sich mit dem entsprechenden Vortrag der Antragstellerinnen auseinandergesetzt hat, zeigt sich bereits an den Ausführungen im angegriffenen Beschluss, der von den Antragstellerinnen angeführte Maßstab führe zu keinem anderen Ergebnis, weil dessen Voraussetzungen nicht vorlägen.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung erfolgt nicht, weil die Gerichtskosten für die Anhörungsrüge streitwertunabhängig bestimmt sind (vgl. Anlage 1 Nr. 5400 des GKG).
9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).