BVerwG 3 C 13.07 VG Darmstadt - 15.05.2007 - AZ: VG 2 E 195/07 (2)
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das erstinstanzliche und das Revisionsverfahren jeweils auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Mai 2007 mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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