BVerwG 3 C 14.11 , Beschluss vom 01. Juni 2011 | Bundesverwaltungsgericht
Karar Dilini Çevir:
BVerwG 3 C 14.11 , Beschluss vom 01. Juni 2011 | Bundesverwaltungsgericht
Beschluss
BVerwG 3 C 14.11 OVG Rheinland-Pfalz - 24.11.2009 - AZ: OVG 6 A 10113/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2011
durch die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Buchheister und Dr. Wysk
beschlossen:

Die Anträge der Klägerinnen, den Tatbestand des Urteils des Senats vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 44.09 - zu berichtigen, werden abgelehnt. Gründe
1 Die Berichtigungsanträge haben keinen Erfolg.
2 Der Senat entscheidet über sie gemäß § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO in der Besetzung mit den Richtern, die das Urteil im Verfahren BVerwG 3 C 44.09 gefällt haben. Dass Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert zwischenzeitlich zum Vorsitzenden ernannt worden und aus dem Senat ausgeschieden ist, führt nicht zu einer Verhinderung, die seiner Mitwirkung entgegenstehen würde.
3 Mit einem Antrag nach § 119 VwGO kann verlangt werden, dass tatsächliche Feststellungen des Urteils berichtigt werden, die entscheidungserhebliche Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthalten. Überwiegend zielt das Vorbringen der Klägerinnen aber darauf ab, eigene Bewertungen in das Urteil einzubringen.
4 1. Es ist nicht veranlasst, die Formulierung, der Beklagte verarbeite tierische Nebenprodukte „für seine Mitglieder“ (UA Rn. 1, Zeile 4), durch eine Formulierung zu ersetzen, die den Beklagten als Beseitigungspflichtigen kennzeichnet. Weder ist die Entscheidungserheblichkeit dieser Änderung dargetan noch ist ersichtlich, dass es sich um eine tatsächliche Unrichtigkeit handelt. Die Klägerinnen leiten die Notwendigkeit der Änderung selbst aus einer Rechtsnorm ab und ziehen daraus vom Urteil abweichende Konsequenzen. Zudem ist die Formulierung richtig: Originäre Beseitigungspflichtige sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Nach rheinland-pfälzischen Landesrecht sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte (vgl. § 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes - LTierKBG), die „zur Erfüllung der Aufgabe“ einen Zweckverband bilden (§ 2 Abs. 1 LTierKBG). Dementsprechend lautet § 2 der Verbandsordnung des Zweckverbandes, dieser übernehme alle Rechte und Pflichten, die den - in § 1 der Verbandsordnung namentlich aufgeführten - Beseitigungspflichten obliegen.
5 2. Die Klägerinnen haben nichts vorgebracht, was die Formulierung als tatsächlich unrichtig erscheinen ließe, der Beklagte habe in Baden-Württemberg und Hessen „vertraglich“ die Fremdentsorgung von Material der Kategorien 1 und 2 übernommen (UA Rn. 1, Zeile 7). Die Klägerinnen ziehen nicht in Zweifel, dass insoweit Verträge abgeschlossen worden sind, was sie mit dem Begriff „Auftrag“ umschrieben sehen wollen. Ob die Tätigkeit des Beklagten in Anschluss daran auf der Grundlage einer Beleihung ausgeübt wird, ist eine Frage der Anwendung des § 3 Abs. 2 TierNebG, worauf die Klägerinnen selbst hinweisen. Abgesehen davon, dass derartige rechtliche Bewertungen von vornherein keiner Berichtigung zugänglich sind, zeigen die Klägerinnen nicht auf, welche Konsequenzen aus der verlangten Ergänzung des Tatbestands zu ziehen wären.
6 3. Es besteht keine Veranlassung, die Worte „haben die Klägerinnen“ (UA Rn. 5, Zeile 1) zugunsten einer passivischen Formulierung („wurde“) auszutauschen. Zwar haben die Klägerinnen dargelegt, dass nicht sie, wie vom Senat angenommen, die Beihilfebeschwerde 2010/C 289/07 bei der Kommission erhoben haben, weil die in Rn. 1 des Schreibens der Kommission vom 26. Oktober 2010 (ABl Nr. C 289 S. 8) genannte Saria Bio-Industries nicht mit der Klägerin zu 2 (vormals: Saria Industries Sud-Est) identisch ist, sondern nur demselben Konzern angehört; jedoch fehlt für die Berichtigung das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist in keiner Weise entscheidungserheblich, wer die Beihilfebeschwerde erhoben hat.
7 4. Nicht unrichtig ist die Verwendung der einschränkenden Konjunktion „zwar … aber“ in der Wiedergabe des Revisionsvortrags (UA Rn. 9, Zeilen 1 und 3). Die Klägerinnen teilen „zwar“ die Ansicht der Vorinstanzen, es handele sich bei der Umlage um eine Beihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrechts; sie widersprechen „aber“ der Bewertung des Berufungsgerichts, die so genannte Seuchenreserve sei angemessen dimensioniert (dazu UA Rn. 29 ff. und Berufungsurteil S. 13 f.). Diese Annahme beseitigt aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht den Beihilfecharakter, steht aber den Ansprüchen auf Rückzahlung und Verzinsung entgegen. Das nötigt zu einer grammatisch angemessenen Darstellung des Vortrags der Klägerinnen.
8 5. Die in Rn. 25, 28 und 35 verlangten Änderungen betreffen keine Unrichtigkeiten oder Unklarheiten. Allerdings ist der Weg der so genannten „Tatbestands“-berichtigung im Sinne des § 119 Abs. 1 VwGO nicht deshalb verschlossen, weil, wie der Beklagte meint, Unrichtigkeiten in den Entscheidungsgründen (den Gründen zu II) des Urteils gerügt werden. Etwaige Unrichtigkeiten bei der Wiedergabe tatsächlicher Feststellungen können ohne Rücksicht darauf geltend gemacht werden, in welchem Teil eines Urteils sie sich befinden (stRspr, vgl. Beschluss vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 4 B 49.10 - juris m.w.N.). Von den Änderungswünschen der Klägerinnen sind hier jedoch keine tatsächlichen Umstände betroffen, sondern deren rechtliche Würdigung. Es betrifft ausschließlich die Rechtsfindung, ob der Annahme einer technischen Trennung der Verarbeitungsbereiche hinreichende tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, ob die Übertragung oder Wahrnehmung der Fremdentsorgung auf Verwaltungsvertrag oder Beleihung beruht (dazu oben 2) und ob die Änderung der Verbandsordnung des Beklagten als Satzungsänderung zu qualifizieren ist.

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