BVerwG 3 C 26.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Das Verfahren wird mit der Kostenregelung des Vergleichs eingestellt.
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Da binnen der vereinbarten Frist kein Widerruf des in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2006 abgeschlossenen Vergleichs bei Gericht eingegangen ist, ist das Verfahren beendet (§ 106 Satz 1 VwGO). Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Die Kostenregelung ergibt sich aus dem Vergleich.