BVerwG 3 C 35.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1
Der Kläger hat seine Revision gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 2010 mit Schriftsatz vom 13. Januar 2011 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.