BVerwG 3 C 6.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1
Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Januar 2007 mit Schriftsatz vom 24. April 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Kläger ebenfalls mit Schriftsatz vom 24. April 2007 zurückgenommen, sodass sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.