BVerwG 4 A 1001.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen zu je einem Drittel die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Kläger haben ihre Klagen mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2005 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.
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