BVerwG 4 A 1007.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger zu 1 und zu 2 (als Gesamtschuldner) tragen zu zwei Fünfunddreißigstel und die Kläger zu 3, 4 und 5 tragen jeweils zu ein Fünfunddreißigstel auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe von 105 000 € die bis zur Rücknahme ihrer Klage entstandenen Verfahrenskosten, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 24. Juni 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.
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