BVerwG 4 A 1012.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als
Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen
die Kläger als Gesamtschuldner 3/4.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Das Verfahren war einzustellen, nachdem die Kläger und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 bedurfte es nicht (Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 ).
2
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen. Die Kläger haben mit Blick auf das Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen.
3
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.