BVerwG 4 A 1015.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger zu 1 und 2 tragen auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes von 525 000 € ein fünfunddreißigstel der bis zur Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Gründe
1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. Februar 2006 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von fünfunddreißig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die
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